Der Wortlaut
„Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt“ (§ 987 II BGB). Die Vorschrift sagt „nach den Regeln“, nicht „entgegen“.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte
- soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt
- nach
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 987 II BGB · Gesetzeswortlaut