Der Wortlaut
Streitgenossen sind mehrere Personen, die gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden. Zulässig ist das nach § 59 ZPO, wenn sie „hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind“, und nach § 60 ZPO auch dann, wenn „gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden“. Ihre Wirkung ist Selbständigkeit: Streitgenossen stehen dem Gegner nach § 61 ZPO – „soweit nicht aus den Vorschriften des bürgerlichen Rechts oder dieses Gesetzes sich ein anderes ergibt“ – „dergestalt als Einzelne gegenüber, dass die Handlungen des einen Streitgenossen dem anderen weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen“. Der Prozess kann von jedem betrieben werden, und zu allen Terminen sind sämtliche Streitgenossen zu laden (§ 63 ZPO). § 59, § 60, § 61 und § 63 ZPO sind absatzlos und einsätzig.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Streitgenossen
- gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden
- Rechtsgemeinschaft
- demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund
- gleichartige
- gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund
- Selbständigkeit
- soweit nicht
- ein anderes ergibt
- dergestalt als Einzelne
- weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen
- § 59, § 60, § 61 und § 63 ZPO sind absatzlos und einsätzig.