Der Wortlaut
Ehewohnung ist die Wohnung, die den Ehegatten gemeinsam als Mittelpunkt ihres häuslichen Lebens gedient hat. Für den Begriff sind die Eigentums- und Mietverhältnisse ohne Bedeutung; sie wirken erst auf den Maßstab der Überlassung (§ 1361b I 3 BGB, § 1568a II 1 BGB). Erfasst bleibt die Wohnung auch, wenn ein Ehegatte ausgezogen ist: Sie behält diese Eigenschaft während der gesamten Trennungszeit (BGH, Beschl. v. 28.9.2016 – XII ZB 487/15). Auch die Vermutung des § 1361b IV BGB ändert daran nichts; sie betrifft allein die Überlassung der Nutzung und greift ein, wenn er binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet hat.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- gemeinsam als Mittelpunkt ihres häuslichen Lebens gedient hat
- Eigentums- und Mietverhältnisse ohne Bedeutung
- Maßstab der Überlassung
- ausgezogen
- binnen sechs Monaten nach seinem Auszug eine ernstliche Rückkehrabsicht dem anderen Ehegatten gegenüber nicht bekundet
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 1361b I 1, § 1568a I BGB · am Gesetz gebildet