Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 199 I BGB)

BGB AT · Feld 10 · D-10.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Entstanden ist der Anspruch mit seiner Fälligkeit; die Kenntnis der Nummer 2 ist eine Kenntnis von Tatsachen, nicht von der Rechtslage.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Schluss des Jahres
  • entstanden
  • und
  • Person des Schuldners
  • ohne grobe Fahrlässigkeit
  • Fälligkeit
  • Tatsachen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 199 I BGB — Gesetzeswortlaut; die Frist von drei Jahren steht in § 195 BGB. Dass „entstanden“ die Fälligkeit meint, ist st. Rspr. des BGH.

Womit er verwechselt wird

§ 438 II BGB kennt kein subjektives Element: Die kaufrechtliche Frist läuft ab Ablieferung, ganz gleich, was der Käufer weiß.

Was beim Weglassen verlorengeht

Nummer 2 fällt weg, und gerechnet wird ab der Entstehung. Damit verjähren Ansprüche, die noch gar nicht laufen.

Gleichwertig formuliert

„soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist“ ↔ „vorbehaltlich einer Sonderregel“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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