Der Wortlaut
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (Nr. 2). Entstanden ist der Anspruch mit seiner Fälligkeit; die Kenntnis der Nummer 2 ist eine Kenntnis von Tatsachen, nicht von der Rechtslage.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Schluss des Jahres
- entstanden
- und
- Person des Schuldners
- ohne grobe Fahrlässigkeit
- Fälligkeit
- Tatsachen
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 199 I BGB — Gesetzeswortlaut; die Frist von drei Jahren steht in § 195 BGB. Dass „entstanden“ die Fälligkeit meint, ist st. Rspr. des BGH.
Womit er verwechselt wird
§ 438 II BGB kennt kein subjektives Element: Die kaufrechtliche Frist läuft ab Ablieferung, ganz gleich, was der Käufer weiß.
Was beim Weglassen verlorengeht
Nummer 2 fällt weg, und gerechnet wird ab der Entstehung. Damit verjähren Ansprüche, die noch gar nicht laufen.
Gleichwertig formuliert
„soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist“ ↔ „vorbehaltlich einer Sonderregel“