Anspruch (§ 194 I BGB)

BGB AT · Feld 0 · D-0.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Anspruch ist das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Recht
  • von einem anderen
  • Tun oder Unterlassen
  • verlangen

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 194 I BGB — Gesetzeswortlaut, wörtlich zitierfähig. Die Vorschrift definiert nur; eine Rechtsfolge ordnet sie nicht an und ist deshalb selbst keine Anspruchsgrundlage.

Womit er verwechselt wird

Anspruchsgrundlage ist die Norm, die die begehrte Rechtsfolge selbst ausspricht — erkennbar an „kann verlangen”, „ist verpflichtet”, „hat zu ersetzen”. Der Anspruch ist das Recht, die Anspruchsgrundlage der Satz, der es gibt.

Was beim Weglassen verlorengeht

„Tun oder Unterlassen” schrumpft auf „etwas zu verlangen”. Damit fällt die Zweiteilung weg, an der du in der Überschrift das Anspruchsziel festmachst — und eine Überschrift ohne Ziel ist der häufigste Aufbaufehler des Fachs.

Gleichwertig formuliert

„Anspruch ist“ ↔ „Unter einem Anspruch versteht man“

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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