Örtliche Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (§ 343 FamFG)

Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Assessorkern · Formalien · BGH, 13.05.26

E stirbt 2026 nach drei Jahren im Pflegeheim im Bezirk des Amtsgerichts Nord; gemeldet blieb sie in Süd, wo ihr eigenhändiges Testament verwahrt wird. Sohn S beantragt in Süd den Erbschein, Tochter T hält E für testierunfähig. Die Rechtspflegerin entscheidet ohne Vorlage an den Richter.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Das Amtsgericht Süd ist Nachlassgericht, weil E dort gemeldet war und ihr Testament dort liegt (§ 343 I FamFG).

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die amtliche Verwahrung des Testaments richtet sich nach § 344 I FamFG; die §§ 2258a, 2258b BGB sind aufgehoben.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Rechtspflegerin durfte den Erbschein erteilen, obwohl E ein eigenhändiges Testament hinterlassen hat (§ 16 I Nr. 6 RPflG).

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Erst die Zweifel der Rechtspflegerin an der Wirksamkeit des Testaments begründen den Richtervorbehalt (§ 16 I Nr. 6 RPflG).

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Ob E testierfähig war, ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen (§ 26 FamFG); § 2358 BGB gibt es nicht mehr.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    Auf ihren Antrag muss das Gericht T als Beteiligte hinzuziehen (§ 345 I 2 Nr. 1, S. 3 FamFG).

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