Erbrecht · Materielles Erbrecht & Erbprozess · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Assessorkern · Formalien · BGH, 13.05.26
E stirbt 2026 nach drei Jahren im Pflegeheim im Bezirk des Amtsgerichts Nord; gemeldet blieb sie in Süd, wo ihr eigenhändiges Testament verwahrt wird. Sohn S beantragt in Süd den Erbschein, Tochter T hält E für testierunfähig. Die Rechtspflegerin entscheidet ohne Vorlage an den Richter.
Das Amtsgericht Süd ist Nachlassgericht, weil E dort gemeldet war und ihr Testament dort liegt (§ 343 I FamFG).
Die amtliche Verwahrung des Testaments richtet sich nach § 344 I FamFG; die §§ 2258a, 2258b BGB sind aufgehoben.
Die Rechtspflegerin durfte den Erbschein erteilen, obwohl E ein eigenhändiges Testament hinterlassen hat (§ 16 I Nr. 6 RPflG).
Erst die Zweifel der Rechtspflegerin an der Wirksamkeit des Testaments begründen den Richtervorbehalt (§ 16 I Nr. 6 RPflG).
Ob E testierfähig war, ermittelt das Nachlassgericht von Amts wegen (§ 26 FamFG); § 2358 BGB gibt es nicht mehr.
Auf ihren Antrag muss das Gericht T als Beteiligte hinzuziehen (§ 345 I 2 Nr. 1, S. 3 FamFG).
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