Strafrecht II · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Larisa Dobrescu wird am Donnerstag, dem 18. Juni 2026, um 23.10 Uhr auf frischer Tat festgenommen: Sie hat einem Passanten mit der Faust ins Gesicht geschlagen und ihm die Umhängetasche entrissen. Sie hat keinen inländischen Wohnsitz und keine Papiere. Die Staatsanwaltschaft erwartet eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten ohne Bewährung und will im beschleunigten Verfahren vorgehen; eine Verteidigerin ist bislang nicht bestellt.
Die Staatsanwaltschaft kann beim Strafrichter beantragen, im beschleunigten Verfahren zu entscheiden, weil der Sachverhalt einfach und die Beweislage klar ist.
Ein Haftbefehl nach § 127b II StPO darf hier nur ergehen, wenn die Hauptverhandlung binnen einer Woche nach der Festnahme zu erwarten ist, und ist auf höchstens eine Woche ab dem Tag der Festnahme zu befristen.
Weil nur sieben Monate Freiheitsstrafe erwartet werden, bleibt es bei der Grenze von mehr als sechs Monaten — eine Verteidigerin muss deshalb nicht bestellt werden.
Wenn Larisa Dobrescu geladen werden muss, beträgt die Ladungsfrist vierundzwanzig Stunden.
Im beschleunigten Verfahren darf nur eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe verhängt werden.
Der Strafrichter bestimmt den Umfang der Beweisaufnahme selbst, ohne an die Ablehnungsgründe für Beweisanträge gebunden zu sein.
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