Strafrecht IV · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
A gefährdet am Dienstag, dem 5. Mai 2026, grob verkehrswidrig den Straßenverkehr. Durch Urteil vom 14. Juni 2023 war gegen ihn bereits eine Sperre angeordnet worden; sie ist längst abgelaufen. Die Fahrerlaubnis wird ihm am 20. Mai 2026 vorläufig entzogen. Das Urteil ergeht am Freitag, dem 20. November 2026; angemessen sind vierundzwanzig Monate. A fährt beruflich einen Gabelstapler auf einem Werksgelände.
Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, muss es zugleich eine Sperre bestimmen; eine Entziehung ohne Sperre gibt es nicht.
Die Sperre aus dem Urteil vom 14. Juni 2023 hebt das Mindestmaß nicht an, weil zwischen ihr und der neuen Verurteilung mehr als drei Jahre liegen.
Dass die frühere Sperre längst abgelaufen ist, nimmt ihr für § 69a III StGB nichts.
Zu tenorieren sind noch achtzehn Monate.
Wegen des Gabelstaplers kann das Gericht diese Fahrzeugart von der Entziehung ausnehmen.
Vorzeitig aufgehoben werden kann die Sperre hier frühestens nach drei Monaten.
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