Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Abzuurteilen ist ein Diebstahl vom 14. Mai 2025; verwirkt ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Gegen A besteht ein Urteil des Amtsgerichts vom 9. Oktober 2025 (Az. 8 Ds 620 Js 1904/25), rechtskräftig seit dem 17. Oktober 2025, wegen einer einzigen Tat: Freiheitsstrafe von neun Monaten, zur Bewährung ausgesetzt, die Bewährungszeit läuft. Hauptverhandlung ist am 22. Juli 2026.
§ 55 I 1 StGB verlangt drei Voraussetzungen; liegen sie vor, ist die Einbeziehung zwingend.
Weil das frühere Urteil bereits rechtskräftig ist, kommt eine Einbeziehung nicht mehr in Betracht.
Maßgeblicher Zeitpunkt ist der 17. Oktober 2025, weil erst mit der Rechtskraft feststeht, was einbezogen werden kann.
Wäre der Diebstahl am 13. Oktober 2025 begangen worden, bliebe es bei einer selbständigen Strafe — obwohl das Urteil damals noch nicht rechtskräftig war.
Der Rahmen reicht von neun Monaten und einer Woche bis zu einem Jahr und zwei Monaten; verhängt wird eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr.
Der Tenor bezeichnet das einbezogene Urteil mit Gericht, Datum und Aktenzeichen; eine Auflösung ist hier nicht auszusprechen.
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