Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Das Schöffengericht verurteilt A wegen Betruges und wegen einer tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Den Betrug beging A gewerbsmäßig. Vor der Zumessung sind beide Ausgangsstrafrahmen auszuschreiben; das Urteil ergeht am 12. August 2026.
Vollständig lautet der Rahmen des § 263 I StGB: Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von fünf bis dreihundertsechzig Tagessätzen.
Weil § 224 I StGB die Geldstrafe nicht nennt, liefert § 40 I 2 StGB sie als allgemeine Alternative nach.
Die Gewerbsmäßigkeit gehört nicht in den Ausgangsrahmen: Sie ist eine Strafzumessungsregel, kein Tatbestand.
Bejaht das Gericht den besonders schweren Fall des Betruges, wird die Tat damit zum Verbrechen.
Spiegelbildlich liefert die Privilegierung den Ausgangsrahmen; § 216 I StGB tut das, § 213 StGB nicht.
In den Gründen wird der Rahmen ausgeschrieben, und in ihn gehen nur Grundtatbestand, Qualifikation und Privilegierung ein.
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