Der Ausgangsstrafrahmen und die Gewerbsmäßigkeit (§ 263 StGB)

Strafrecht IV · Strafzumessung und Rechtsfolgen · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Das Schöffengericht verurteilt A wegen Betruges und wegen einer tatmehrheitlich begangenen gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Den Betrug beging A gewerbsmäßig. Vor der Zumessung sind beide Ausgangsstrafrahmen auszuschreiben; das Urteil ergeht am 12. August 2026.

  1. Aussage 1 von 6 · Richtig oder falsch?

    Vollständig lautet der Rahmen des § 263 I StGB: Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe von fünf bis dreihundertsechzig Tagessätzen.

  2. Aussage 2 von 6 · Richtig oder falsch?

    Weil § 224 I StGB die Geldstrafe nicht nennt, liefert § 40 I 2 StGB sie als allgemeine Alternative nach.

  3. Aussage 3 von 6 · Richtig oder falsch?

    Die Gewerbsmäßigkeit gehört nicht in den Ausgangsrahmen: Sie ist eine Strafzumessungsregel, kein Tatbestand.

  4. Aussage 4 von 6 · Richtig oder falsch?

    Bejaht das Gericht den besonders schweren Fall des Betruges, wird die Tat damit zum Verbrechen.

  5. Aussage 5 von 6 · Richtig oder falsch?

    Spiegelbildlich liefert die Privilegierung den Ausgangsrahmen; § 216 I StGB tut das, § 213 StGB nicht.

  6. Aussage 6 von 6 · Richtig oder falsch?

    In den Gründen wird der Rahmen ausgeschrieben, und in ihn gehen nur Grundtatbestand, Qualifikation und Privilegierung ein.

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