Bezugsberechtigung und der Widerruf des Erben (§ 331 I BGB)

Erbrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen

Der Sachverhalt

Assessorkern · Examensklassiker

E benennt seinen Neffen B widerruflich als Bezugsberechtigten einer Lebensversicherung über 120.000 €, ohne ihn zu unterrichten. E stirbt am 4. Mai 2026; das Schreiben der Versicherung erreicht B am 8. Mai. Alleinerbe S widerruft am 7. Mai gegenüber der Versicherung.

  1. Aussage 1 von 5 · Richtig oder falsch?

    B hat den Anspruch gegen den Versicherer mit dem Versicherungsfall unmittelbar erworben (§ 331 I BGB, § 159 II VVG).

  2. Aussage 2 von 5 · Richtig oder falsch?

    Die 120.000 € gehören zum Nachlass und stehen deshalb dem Alleinerben S zu (§ 1922 I BGB, § 2311 I 1 BGB).

  3. Aussage 3 von 5 · Richtig oder falsch?

    Der Widerruf des S vom 7. Mai gegenüber der Versicherung hat das Schenkungsangebot rechtzeitig gestoppt (§ 130 I 2 BGB).

  4. Aussage 4 von 5 · Richtig oder falsch?

    S bleibt danach allein der Angriff auf den Rechtsgrund im Valutaverhältnis (§ 812 I 1 Fall 1 BGB, § 1922 I BGB).

  5. Aussage 5 von 5 · Richtig oder falsch?

    Pflichtteilsrechtlich bleibt die Zuwendung eine Schenkung; anzusetzen ist der Rückkaufswert, nicht die Versicherungssumme (§ 2325 I BGB).

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