Strafrecht III · Hauptverhandlung · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
Vor dem Schöffengericht steht A wegen Diebstahls eines Fahrrads. Am fünften Verhandlungstag weist R auf eine mögliche Verurteilung wegen Unterschlagung hin; das Protokoll vermerkt dazu allein: „Sodann wurde ein rechtlicher Hinweis erteilt.“ Nach dem letzten Wort hält das Gericht zusätzlich einen besonders schweren Fall für möglich. Die Revision rügt, ein Hinweis auf § 246 I StGB sei nie erteilt worden.
Der Hinweis nach § 265 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit, und beurkundungspflichtig ist auch sein Inhalt.
Der Eintrag genügt, weil er die Erteilung belegt; welchen Inhalt der Hinweis hatte, ergibt sich aus den Urteilsgründen.
Der Eintrag, der trägt, nennt Norm und Tatsache und hält zugleich die Reaktion der Verteidigung fest.
Nachholen lässt sich das nur durch eine Protokollberichtigung; ein Freibeweis über den wirklichen Ablauf findet nicht statt.
Den zweiten Hinweis kann das Gericht nach dem letzten Wort nicht mehr nachschieben, ohne Schlussvorträge und letztes Wort zu wiederholen.
Weil der Hinweis tatsächlich erteilt wurde und A ihn gehört hat, scheitert die Revision jedenfalls am Beruhen.
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