Skript

Themenblock 6 — Tarif & Zahllast

Überblick

Worum es geht

Bei der Ermittlung der Zahllast müssen verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, insbesondere der Progressionsvorbehalt und die Anrechnung ausländischer Steuer. Diese Aspekte spielen eine wichtige Rolle bei der Anwendung von § 32a EStG und sind in Klausuren oft zu finden.

Ein Fall dazu

Herr Müller hat ein zu versteuerndes Einkommen (zvE) von 50.000 Euro und erhält zusätzlich eine steuerfreie Leistung von 10.000 Euro aus einem ausländischen Arbeitsverhältnis. Das entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sieht vor, dass diese Einkünfte in Deutschland nicht besteuert werden, aber den Progressionsvorbehalt auslösen. Herr Müller möchte nun seine Steuerlast berechnen und weiß nicht, wie der Progressionsvorbehalt und die Anrechnung ausländischer Steuer zu berücksichtigen sind.

Das Raster

  1. Ermittlung des zu versteuernden Einkommens (zvE) nach § 2 EStG.
  2. Anwendung des Progressionsvorbehalts nach § 32b EStG.
  3. Prüfung, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anwendbar ist.
  4. Anwendung der Anrechnungsmethode nach § 34c EStG, wenn kein DBA existiert oder das DBA dies anordnet.
  5. Berechnung der Steuer nach § 32a EStG und Anwendung von Steuerermäßigungen nach § 35a EStG.

Kurz nachdenken

Wie wirkt sich der Progressionsvorbehalt auf die Steuerlast von Herrn Müller aus, wenn er eine steuerfreie Leistung von 10.000 Euro erhält? Antwort: Der Progressionsvorbehalt erhöht den Steuersatz auf das inländische zu versteuernde Einkommen (zvE), aber die Steuer wird nur auf das zvE berechnet, nicht auf die Summe aus zvE und steuerfreier Leistung.

Wo es kippt

Die Punkte gehen oft verloren, wenn der Progressionsvorbehalt falsch angewendet wird oder wenn die Anrechnung ausländischer Steuer neben einem vorrangigen DBA erfolgt, obwohl das DBA Vorrang hat.