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Glossar / Stichwortverzeichnis

Überblick

Alphabetisch sortiert. Je Begriff: ein knapper Definitionssatz und das zuständige Modul in Klammern.

Abfärbung (§ 15 III Nr. 1 EStG): Übt eine Personengesellschaft auch nur in geringem Umfang (oberhalb der Bagatellgrenze: ca. 3 % der Umsätze und höchstens 24.500 €) eine originär gewerbliche Tätigkeit aus, gelten sämtliche ihrer Einkünfte als gewerblich. (E11)

Abgeltungsteuer: Pauschalsteuer von 25 % auf private Kapitalerträge nach § 32d EStG, die im Grundsatz die Einkommensteuer für diese Einkünfte abgilt und sie aus dem Normaltarif herausnimmt. (E15a)

AfA (Absetzung für Abnutzung): Zeitliche Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines abnutzbaren Wirtschaftsguts über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer (§ 7 EStG). (E9)

Anlaufhemmung (§ 170 II AO): Die Festsetzungsfrist beginnt bei nicht fristgerecht eingereichten Steuererklärungen erst mit Ablauf des Jahres der Abgabe, spätestens drei Jahre nach Entstehung der Steuer. (W6-1)

Anrechnungsverfügung: Verfahrensakt des Finanzamts, der die anzurechnenden Beträge (Vorauszahlungen, Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer) mit der festgesetzten Steuer verrechnet und so die Zahllast errechnet. (W7-3)

Außenprüfung: Steuerliche Betriebsprüfung beim Steuerpflichtigen, die die Festsetzungsfrist hemmt (§ 171 IV AO) und nach ihrer Beendigung ohne Änderungsbedarf die Aufhebungspflicht für den Vorbehalt der Nachprüfung auslöst (§ 164 III 3 AO). (W6-3)

Außergewöhnliche Belastungen (§§ 33, 33a EStG): Zwangsläufige Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen in größerem Umfang als der überwiegenden Mehrheit Gleichgestellter entstehen; abziehbar nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen. (E17b)

Bekanntgabefiktion (§ 122 II Nr. 1 AO): Ein per einfachem Brief versandter Verwaltungsakt gilt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben; fällt dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt er sich auf den nächsten Werktag. (W3-1)

Bestandskraft, formelle: Ein Verwaltungsakt ist formell bestandskräftig, sobald er nicht mehr direkt angefochten werden kann — bei Einkommensteuerbescheiden nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist. (F3)

Bestandskraft, materielle: Tritt zur formellen Bestandskraft hinzu, wenn keine Korrekturvorschrift eingreift; ab diesem Zeitpunkt bindet der Bescheid Finanzamt und Steuerpflichtigen inhaltlich und kann nur noch durch abschließend aufgezählte Korrekturnormen (§§ 129, 164, 165, 173 ff. AO) geändert werden. (F3)

Betriebsaufspaltung: Rechtskonstrukt (Richterrecht), bei dem das Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage an die Betriebs-GmbH überlässt und eine personelle Verflechtung besteht; die Vermietung gilt dann als gewerblich. (E11)

Betriebsausgaben (§ 4 IV EStG): Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind; Abzugsposten auf der Gewinnseite der Gewinneinkünfte. (E7)

Betriebsvermögensvergleich (§§ 4 I, 5 EStG): Gewinnermittlungsform für buchführungspflichtige Gewerbetreibende; der Gewinn ergibt sich aus der Differenz des Betriebsvermögens am Anfang und Ende des Wirtschaftsjahres, korrigiert um Entnahmen und Einlagen. (E10)

Bewirtungskosten (§ 4 V 1 Nr. 2 EStG): Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftspartnern aus geschäftlichem Anlass; nur zu 70 % als Betriebsausgabe abziehbar. (E7)

Beschränkte Steuerpflicht (§ 1 IV EStG): Natürliche Personen ohne Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt im Inland werden nur mit ihren inländischen Einkünften im Sinne des § 49 EStG besteuert; personenbezogene Vergünstigungen (Grundfreibetrag, Splitting) entfallen nach § 50 EStG. (E1)

Dualismus (§ 2 II EStG): Das EStG kennt zwei Methoden der Gewinnermittlung: Gewinneinkünfte (§§ 13, 15, 18) werden als Gewinn, Überschusseinkünfte (§§ 19, 20, 21, 22) als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ermittelt. (E4)

Einkunftserzielungsabsicht: Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal aller Einkunftsarten; es bedeutet das Streben nach einem Totalgewinn bzw. Totalüberschuss über die gesamte Dauer der Tätigkeit — fehlt es, liegt steuerlich unbeachtliche Liebhaberei vor. (E5)

Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 III EStG): Vereinfachte Gewinnermittlungsform für nicht buchführungspflichtige Steuerpflichtige (insbesondere Freiberufler); beruht auf dem Ist-Prinzip (Zufluss/Abfluss, § 11 EStG). (E10)

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG): Betrag, der den Gesamtbetrag der Einkünfte mindert und alleinstehenden Elternteilen zusteht, die keine Haushaltsgemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person bilden. (E3)

Entnahme (§ 4 I 2, § 6 I Nr. 4 EStG): Privat veranlasste Wertabgabe aus dem Betriebsvermögen; erhöht den Gewinn und wird mit dem Teilwert angesetzt. (E10)

Familienleistungsausgleich (§ 31 EStG): Das Existenzminimum des Kindes wird entweder durch Kindergeld oder durch Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag freigestellt; das Finanzamt wählt von Amts wegen das Günstigere (Günstigerprüfung). (E3)

Festsetzungsfrist (§§ 169, 170 AO): Frist, innerhalb derer die Steuer festgesetzt oder geändert werden darf; beträgt regulär 4 Jahre, 5 Jahre bei leichtfertiger Steuerverkürzung, 10 Jahre bei Steuerhinterziehung. (W6-1)

Feststellungsbescheid (§§ 179, 180 AO): Verwaltungsakt, der Besteuerungsgrundlagen (z. B. Einkünfte einer Personengesellschaft) gesondert und einheitlich feststellt; er ist Grundlagenbescheid und bindet die Folgebescheide der Gesellschafter (§ 182 AO). (W7-4)

Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 III EStG): Summe der Einkünfte aller Einkunftsarten nach horizontalem und vertikalem Verlustausgleich; Ausgangsgröße für den Abzug von Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. (E6)

Gewerbesteueranrechnung (§ 35 EStG): Das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags wird auf die tarifliche Einkommensteuer angerechnet, um die Doppelbelastung von Gewerbetreibenden zu mildern; bei einem Hebesatz von 400 % ist die Gewerbesteuer vollständig neutralisiert. (E12a)

Gewerblicher Grundstückshandel: Handelt ein Steuerpflichtiger mehr als drei Grundstücke innerhalb von ca. fünf Jahren um (Drei-Objekt-Grenze), wird eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht indiziert, und es liegen gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG statt privater Vermögensverwaltung vor. (E11)

Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 9 AO): Ein nicht nur vorübergehender Aufenthalt an einem Ort; ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten gilt stets und von Beginn an als gewöhnlicher Aufenthalt und begründet unbeschränkte Steuerpflicht. (E1)

Grundlagenbescheid: Verwaltungsakt, dessen Feststellungen für die Entscheidung in einem anderen (Folge-)Verwaltungsakt bindend sind; typisches Beispiel ist der einheitliche und gesonderte Feststellungsbescheid einer Personengesellschaft. (W7-4)

Günstigerprüfung (§ 31 S. 4 EStG): Automatische Prüfung des Finanzamts, ob Kinderfreibeträge oder Kindergeld für den Steuerpflichtigen vorteilhafter sind; bei Ansatz der Freibeträge wird das Kindergeld der tariflichen Steuer wieder hinzugerechnet. (E3)

Inhaltsadressat / Bekanntgabeadressat: Der Inhaltsadressat ist die Person, gegen die der Verwaltungsakt materiell wirkt; der Bekanntgabeadressat ist, wer ihn verfahrensrechtlich empfängt — bei nicht handlungsfähigen Personen der gesetzliche Vertreter. (W3-3)

Ist-Prinzip (§ 11 EStG): Einnahmen und Ausgaben werden in dem Veranlagungszeitraum erfasst, in dem sie tatsächlich zu- oder abfließen; gilt bei der EÜR und den Überschusseinkünften (Gegenteil: Soll-Prinzip bei der Bilanz). (E8)

Kindergeld (§§ 31, 62 ff. EStG): Monatliche staatliche Zahlung zur Freistellung des Kinderexistenzminimums; alternativ zu Kinderfreibetrag und BEA-Freibetrag, wählt das Finanzamt von Amts wegen das Günstigere. (E3)

Kommanditisten-Verlustbeschränkung (§ 15a EStG): Verluste des Kommanditisten sind nur bis zur Höhe seiner geleisteten Einlage sofort ausgleichs- und abzugsfähig; darüber hinausgehende Verluste sind lediglich mit künftigen Gewinnen aus derselben Beteiligung verrechenbar. (E12)

Liebhaberei: Steuerlich unbeachtliche Tätigkeit, bei der die Einkunftserzielungsabsicht fehlt, weil über die gesamte Tätigkeitsdauer kein positives Gesamtergebnis zu erwarten ist; Rechtsfolge: Verluste nicht abziehbar und Gewinne nicht steuerpflichtig. (E5 / E5a)

Maßgeblichkeit (§ 5 I EStG): Die Handelsbilanz bildet den Ausgangspunkt für die Steuerbilanz; handelsrechtliche Ansatz- und Bewertungswahlrechte sind steuerlich zu übernehmen, soweit keine steuerrechtlichen Sonderregeln bestehen. (E19)

Mindestbesteuerung (§ 10d II EStG): Beim Verlustvortrag kann oberhalb eines Sockelbetrags von 1 Mio. € (Zusammenveranlagte: 2 Mio. €) in einem Veranlagungszeitraum nur noch 60 % (für 2024–2027: 70 %) des übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden. (E6)

Mitunternehmer (§ 15 I Nr. 2 EStG): Gesellschafter einer Personengesellschaft, der Mitunternehmerinitiative entfalten kann und Mitunternehmerrisiko trägt; er erzielt gewerbliche Einkünfte, einschließlich aller Sondervergütungen. (E12)

Nichtigkeit (§ 125 AO): Ein Verwaltungsakt ist von Anfang an unwirksam, wenn er an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leidet; bloße Rechtswidrigkeit macht ihn nur anfechtbar, nicht nichtig. (F2)

Offenbare Unrichtigkeit (§ 129 AO): Mechanisches Versehen des Finanzamts beim Erlass eines Verwaltungsakts (Schreib-, Rechen-, Übertragungsfehler), das ohne rechtliche Prüfung aus den Unterlagen erkennbar ist und auch nach Bestandskraft berichtigt werden kann. (W5a-3)

Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG): Steuerfreie oder nach DBA freigestellte ausländische Einkünfte erhöhen den Steuersatz, der auf das inländisch zu versteuernde Einkommen angewendet wird. (E1 / E18)

Private Veräußerungsgeschäfte (§ 23 EStG): Steuerpflichtige Veräußerungsgewinne im Privatvermögen bei Grundstücken (Haltefrist 10 Jahre) und sonstigen Wirtschaftsgütern (1 Jahr); Verluste nur mit § 23-Gewinnen verrechenbar. (E13c)

Rücktrag (§ 10d I EStG): Verbleibende Verluste können auf Antrag in die zwei vorangegangenen Veranlagungszeiträume zurückgetragen werden; für den Rücktrag besteht ein Wahlrecht. (E6)

Sondervergütungen (§ 15 I Nr. 2 S. 1 EStG): Alles, was ein Mitunternehmer über seinen Gewinnanteil hinaus für Tätigkeit, Darlehenshingabe oder Nutzungsüberlassung von der Personengesellschaft erhält, zählt zu seinen gewerblichen Einkünften. (E12)

Sparer-Pauschbetrag (§ 20 IX EStG): Pauschaler Werbungskostenabzug bei Kapitaleinkünften im Abgeltungsteuer-Regime; ein tatsächlicher Werbungskostenabzug ist darüber hinaus ausgeschlossen. (E15a)

Splittingvorteil (§ 32a V EStG): Der Vorteil der Zusammenveranlagung beruht auf der doppelten Ausschöpfung des Grundfreibetrags und der Progressionsglättung; er ist umso größer, je ungleicher die Einkommen der Ehegatten sind. (E2)

Steuerbarkeit: Eine Einnahme ist steuerbar, wenn sie einer der sieben Einkunftsarten des § 2 I EStG zuzuordnen ist und die Einkunftserzielungsabsicht vorliegt; was keiner Einkunftsart zugeordnet werden kann, ist von vornherein nicht steuerbar. (E5)

Subsidiarität: Rangfolge der Einkunftsarten: § 21 EStG tritt zurück, wenn eine Einnahme aus einem betrieblichen Grundstück stammt (§ 21 III), § 20 ist subsidiär gegenüber Gewinneinkünften (§ 20 VIII); die Qualifikation muss deshalb zuerst erfolgen. (E4)

Teileinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 / § 3c II EStG): Bei Dividenden und Veräußerungsgewinnen aus Anteilen im Betriebsvermögen sind 40 % der Einnahmen steuerfrei und spiegelbildlich 40 % der zugehörigen Aufwendungen nicht abziehbar. (E5 / E13b)

Totalgewinnprüfung: Prognose des über die gesamte voraussichtliche Dauer einer Tätigkeit erzielbaren Gesamtergebnisses (einschließlich eines Veräußerungsgewinns); ergibt sie keinen positiven Totalgewinn, indiziert das die Liebhaberei. (E5a)

Unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 I 1 EStG): Natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland unterliegen mit ihrem Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. (E1)

Verbilligte Vermietung (§ 21 II EStG): Wird weniger als 66 % der ortsüblichen Miete verlangt, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen; der Werbungskostenabzug ist entsprechend zu kürzen. (E15b)

Verböserung (§ 367 II 2 AO): Möglichkeit des Finanzamts, im Rahmen der Gesamtaufrollung des Einspruchsverfahrens den Bescheid auch zu Lasten des Steuerpflichtigen zu ändern; zuvor ist ein qualifizierter Hinweis mit Angabe von Grund, Maß und Höhe erforderlich. (W4-4)

Verlustausgleich (§ 2 III EStG): Innerjährliche Verrechnung von Verlusten einer Einkunftsart zuerst horizontal (mit Gewinnen derselben Art) und anschließend vertikal (mit Gewinnen anderer Arten); vorrangig sind die Sonderschranken (§§ 15a, 20 VI, 23 III EStG). (E6)

Verwaltungsakt (§ 118 AO): Jede hoheitliche Maßnahme einer Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit unmittelbarer Außenwirkung; der Steuerbescheid ist das wichtigste Beispiel. (F1)

Vorläufigkeit (§ 165 AO): Punktuelle Offenhaltung einer Steuerfestsetzung, solange über eine konkret bezeichnete Besteuerungsgrundlage Ungewissheit besteht; außerhalb des vorläufig bezeichneten Punktes tritt normale Bestandskraft ein. (W5a-2)

Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO): Steuerfestsetzung, die jederzeit in beide Richtungen geändert werden kann, solange der Vorbehalt wirkt; er verhindert das Eintreten materieller Bestandskraft, sodass die §§ 172 ff. AO nicht geprüft werden müssen. (W5a-1)

Werbungskosten (§ 9 I EStG): Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen bei Überschusseinkünften; das Pendant zu den Betriebsausgaben auf der anderen Seite des Dualismus. (E7)

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO): Enge Ausnahmeregelung, die eine versäumte gesetzliche Frist heilt, wenn die Versäumung ohne Verschulden (auch ohne Verschulden des Vertreters) eingetreten ist und Antrag sowie Nachholung binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses erfolgen. (W3-4)

Wohnsitz (§ 8 AO): Innehaben einer Wohnung unter Umständen, die auf das Beibehalten und Nutzen schließen lassen; die polizeiliche Meldung ist irrelevant, und ein zusätzlicher Auslandswohnsitz schadet der unbeschränkten Steuerpflicht nicht. (E1)

Zu versteuerndes Einkommen (§ 2 V EStG): Bemessungsgrundlage für den Einkommensteuertarif; ergibt sich aus dem Einkommen nach Abzug der Kinderfreibeträge. (E2 / E4)

Zuflussprinzip (§ 11 I EStG): Einnahmen gelten in dem Veranlagungszeitraum als bezogen, in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht (Gutschrift auf dem Konto) erlangt wird; gilt für EÜR und Überschusseinkünfte. (E8)

Zumutbare Belastung (§ 33 III EStG): Einkommensabhängiger Eigenanteil, den der Steuerpflichtige an außergewöhnlichen Belastungen selbst tragen muss; außergewöhnliche Belastungen sind nur insoweit abziehbar, als sie die zumutbare Belastung übersteigen. (E17b)

Stand dieses Nachschlagewerks: abgeleitet ausschließlich aus EStG_Wissen_Module_FINAL.md und AO_Wissen_Module_FINAL.md. Wandernde Werte (Grundfreibetrag, AfA-Sätze, Pauschalen, Kilometersatz) sind in den jeweiligen Modulen mit Jahresangabe gekennzeichnet und vor Verwendung am aktuellen Gesetzesstand zu prüfen.