02 · Master-Schema § 2 EStG — das Rückgrat jeder Lösung
Überblick
Bevor hier ein Schema steht, die eine Idee dahinter — denn wer die versteht, braucht das Schema nie auswendig zu lernen.
Worum geht es überhaupt? Am Ende einer Einkommensteuer-Klausur steht immer dieselbe Frage: Wie viel Steuer schuldet diese Person? Der Weg von „diese Person hat Geld verdient“ bis zu „sie zahlt X Euro Steuer“ ist kein Sprung, sondern eine Treppe mit wenigen Stufen. Diese Treppe ist § 2 EStG. Man nennt sie die Kaskade, weil man Stufe für Stufe nach unten geht — oben stehen die Einnahmen, ganz unten die fertige Steuer.
Der Grundgedanke in einem Satz: Man fragt zuerst, ob und welche Art von Einkünften vorliegt, dann wie hoch sie sind, zieht danach der Reihe nach bestimmte Beträge ab und wendet ganz zuletzt den Steuertarif an.
Die drei großen Schritte, ganz ohne Fachwörter:
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Wer und was? Ist die Person überhaupt steuerpflichtig, und um welche Art von Einkommen geht es, etwa Lohn, Miete oder Gewinn aus einem Betrieb? Das Gesetz kennt genau sieben Schubladen (die sieben Einkunftsarten). Passt etwas in keine Schublade, bleibt es steuerfrei.
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Wie viel? Jetzt wird gerechnet: Einnahmen minus die passenden Kosten. Hier gibt es zwei Rechenwelten — dazu gleich mehr.
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Was bleibt übrig, und was kostet das? Vom Zwischenergebnis werden noch private Abzüge abgezogen (etwa für Kinder oder Vorsorge), dann kommt der Steuertarif drauf. Fertig ist die Steuerschuld.
Warum das der rote Faden jeder Klausur ist: Jedes einzelne Thema, das du später lernst — Abschreibung, Vermietung, Verluste, Splitting — ist nichts anderes als eine Vertiefung an genau einer dieser Stufen. Wenn du weißt, an welcher Stufe ein Problem sitzt, weißt du immer, wohin es in der Lösung gehört. Deshalb lohnt es sich, dieses Gerüst einmal wirklich zu verstehen, bevor der Einzelstoff kommt.
Wenn du das im Kopf hast, ist der Rest nur noch Auffüllen.
Vertiefung
Jetzt die Treppe Stufe für Stufe — mit dem, was auf jeder Stufe wirklich passiert. Lies das Schema am Ende einmal langsam von oben nach unten; es fasst nur zusammen, was hier erklärt wird.
Ganz oben: Ist die Person steuerpflichtig? (§ 1 EStG) Angeknüpft wird nicht an die Staatsangehörigkeit, sondern daran, wo jemand lebt: am Wohnsitz (§ 8 AO) oder am gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO). Wer hier lebt, versteuert sein weltweites Einkommen. Das ist der erste Satz jeder Klausurlösung.
Stufe 1 — Welche Einkunftsart? (§ 2 I EStG) Das Gesetz hat sieben Schubladen, zum Beispiel Gewerbebetrieb, nichtselbständige Arbeit (Lohn), Vermietung. Die erste Aufgabe ist immer: In welche Schublade gehört der Sachverhalt? Was in keine passt, ist nicht steuerbar und fällt heraus. Merke: erst die Art bestimmen, dann die Höhe — nie umgekehrt.
Stufe 2 — Wie hoch sind die Einkünfte? (§ 2 II) Hier gibt es die zwei Rechenwelten, den sogenannten Dualismus:
- Gewinneinkünfte (Betrieb, selbständige Arbeit): Der Wert ist der Gewinn — vereinfacht Betriebseinnahmen minus Betriebsausgaben. Hier zählt auch das Betriebsvermögen: Verkaufst du eine Maschine mit Gewinn, ist das steuerpflichtig.
- Überschusseinkünfte (Lohn, Miete, Kapital): Der Wert ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Die private Vermögensebene bleibt hier grundsätzlich steuerfrei — verkaufst du privat dein Auto mit Gewinn, ist das in der Regel nicht steuerbar.
Das ist der wichtigste Unterschied der ganzen Einkommensteuer: bei Gewinneinkünften zählt das Vermögen mit, bei Überschusseinkünften nicht.
Stufe 3 — Zusammenrechnen (§ 2 III) Alle sieben Schubladen werden addiert. Verluste aus einer Art dürfen mit Gewinnen aus einer anderen verrechnet werden (mit Sonderregeln). Ergebnis: der Gesamtbetrag der Einkünfte.
Stufe 4 und 5 — Private Abzüge (§ 2 IV und V) Jetzt kommen die persönlichen Abzüge: Sonderausgaben (z. B. Vorsorge, §§ 10 ff. EStG) und außergewöhnliche Belastungen (z. B. hohe Krankheitskosten, §§ 33 ff.) ergeben das Einkommen. Danach die Kinderfreibeträge — das ergibt das zu versteuernde Einkommen, kurz zvE. Auf diese Zahl kommt es an.
Ganz unten: Der Tarif (§ 32a EStG) Auf das zvE wird der Steuertarif angewendet — allein (Grundtarif) oder als Ehepaar (Splitting). Zum Schluss werden Steuerermäßigungen abgezogen, etwa die Anrechnung der Gewerbesteuer. Heraus kommt die festzusetzende Einkommensteuer.
§ 1 Steuerpflichtig? (Wohnsitz § 8 AO / gewöhnl. Aufenthalt § 9 AO)
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├─ Stufe 1 — Welche der 7 Einkunftsarten? (§ 2 I EStG)
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└─ Stufe 2 — Wie hoch? Zwei Rechenwelten: (§ 2 II, Dualismus)
Gewinneinkünfte → Gewinn (Einnahmen ./. Ausgaben)
Überschusseinkünfte → Einnahmen ./. Werbungskosten
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§ 2 III alle Einkünfte zusammen → Gesamtbetrag der Einkünfte
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§ 2 IV ./. Sonderausgaben, agB → Einkommen
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§ 2 V ./. Kinderfreibeträge → zu versteuerndes Einkommen
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Tarif § 32a EStG (allein oder Splitting) → tarifliche Steuer
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§ 2 VI ./. Ermäßigungen → festzusetzende Steuer
Examens-Feinheiten
Wenn das Gerüst sitzt, machen diese Feinheiten in der Klausur den Unterschied
Die zwei goldenen Regeln
- Erst qualifizieren, dann quantifizieren
Immer zuerst die Einkunftsart klären, dann die Höhe berechnen. Wer mit dem Rechnen anfängt, bevor die Einkunftsart feststeht, dem fehlt für die Rechnung die Grundlage, und das fällt dem Korrektor sofort auf. - Vollständigkeit schlägt Tiefe
Punkte gibt es für den sauberen, lückenlosen Durchgang durch alle Stufen mit exakten Normzitaten. Geh im Schwerpunkt, den der Sachverhalt vorgibt, in die Tiefe; den Rest zügig, aber vollständig. Eine besonders tiefe Stelle bei gleichzeitigen Lücken anderswo führt zu mehr Punktabzug, als sie Punkte bringt.
Der wichtigste Sonderfall: Kapitalerträge Zinsen und Dividenden laufen in der Regel nicht durch diese Kaskade. Für sie gilt die Abgeltungsteuer mit einem festen Satz von 25 % (§ 32d EStG, § 2 Vb). Wer Kapitalerträge einfach in den normalen Tarif wirft, macht einen klassischen Fehler.
Häufige Stolperstellen
- Die persönliche Steuerpflicht (§ 1) am Anfang vergessen — das sind sichere, oft verschenkte Punkte.
- Bei Auslandsbezug: erst die innerstaatliche Steuerpflicht bejahen, dann erst das Doppelbesteuerungsabkommen prüfen.
- „Nicht steuerbar“ und „steuerfrei“ verwechseln: nicht steuerbar heißt, es passt in keine der sieben Schubladen; steuerfrei heißt, es passt hinein, wird aber vom Gesetz ausgenommen (§ 3).
Wandernde Werte Beträge, Freibeträge und der Tarifverlauf ändern sich jährlich. Die Zahlen in den Beispielen rechnen auf dem Veranlagungszeitraum 2024; die Systematik bleibt gleich, die konkreten Werte prüfst du am aktuellen Stand.