Skript

R8 · Die Gestaltungsklausur

Überblick

Worum es geht

Dieses Raster zeigt dir, wie du in der juristischen Gestaltungsklausur vom Mandantenwunsch zum rechtssicheren Testament kommst. Du brauchst es immer dann, wenn du die letztwillige Verfügung einer Person entwerfen oder auf ihre Wirksamkeit prüfen sollst.

Ein Fall dazu

Am 1. März 2024 kommt die 75-jährige Anna in deine Kanzlei und möchte ihr Testament aufsetzen. Sie ist verwitwet und hat zwei erwachsene Kinder, mit denen sie sich seit Jahren streitet. Anna will verhindern, dass ihr ältester Sohn nach ihrem Tod den vollen Pflichtteil fordert. Stattdessen soll ihre langjährige Nachbarin Lisa das Haus bekommen, ohne dass Anna während ihrer verbleibenden Lebenszeit die Kontrolle über ihr Eigentum verliert. Ihr gesamtes Erbe soll am Ende ungeschmälert an Lisas Enkel gelangen.

Das Raster

  1. Bestimme das Ziel des Mandanten im Hinblick darauf, wer am Ende was bekommen oder verhindern soll.
  2. Ermittle den Ist-Zustand durch bestehende Verfügungen, Bindungen und den geltenden Güterstand.
  3. Prüfe rechtliche Hindernisse wie Bindungen (§§ 2270, 2271 II, 2289 BGB), Pflichtteile (§§ 2303, 2325 BGB), das Minderjährigenrecht (§§ 1629, 1643, 1809, 1851 BGB) und den Sozialleistungsregress (§§ 93, 102 SGB XII).
  4. Wähle geeignete Mittel wie Erbeinsetzung, Vermächtnis, Vor- und Nacherbschaft, Teilungsanordnung, Auflage, Testamentsvollstreckung, Verzicht (§§ 2346–2352 BGB) oder lebzeitige Übertragung.
  5. Prüfe die Wirkung des gewählten Mittels, insbesondere für den Fall einer Ausschlagung oder des Vorversterbens.
  6. Analysiere Risiken wie Anfechtbarkeit, Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB), steuerliche Folgen und Streitanfälligkeit.
  7. Beachte die richtige Form nach § 2247 BGB oder durch notarielle Beurkundung (§ 2276 BGB, § 2348 BGB, § 311b I BGB) sowie notwendige Genehmigungen.
  8. Erstelle den Entwurf im genauen Wortlaut und begründe jede Klausel in einem Satz.

Kurz nachdenken

Reicht es aus, Lisa im Testament einfach als Alleinerbin des Hauses einzusetzen, wenn Anna gleichzeitig den Pflichtteil ihres Sohnes minimieren will? Antwort: Nein, denn die bloße Erbeinsetzung entzieht dem Sohn nicht den Pflichtteil nach § 2303 BGB. Anna muss zusätzlich lebzeitige Verfügungen treffen oder vertragliche Lösungen wie einen Pflichtteilsverzicht nach § 2346 BGB prüfen.

Wo es kippt

Hier wird entschieden: an Schritt 5. Eine Gestaltung, die den Ausschlagungsfall nicht mitdenkt, ist keine.