R6 · Die Urteilsklausur
Überblick
Worum es geht.
In der Urteilsklausur ist ein vollständiges Urteil zu erstellen. In der Klausur sind alle erforderlichen Elemente wie Rubrum, Tenor und Tatbestand korrekt zu erstellen.
Ein Fall dazu.
Herr Müller verklagt die Firma Schmidt GmbH auf Zahlung von 10.000 Euro; die Klage geht am 15. März 2022 bei Gericht ein. Streitig ist, ob die Firma Schmidt GmbH tatsächlich eine vertragliche Verpflichtung gegenüber Herrn Müller hat. Die Beklagte bestreitet, dass ein solcher Vertrag geschlossen wurde. Der Prozess ist bisher ohne besondere Vorkommnisse verlaufen. Es müssen nun die Zulässigkeit und Begründetheit der Klage geprüft werden.
Das Raster.
- Rubrum: Parteien vollständig, bei Miterben jeder einzeln (§ 253 ZPO).
- Tenor zuerst schreiben: Hauptsache, Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und gegebenenfalls Vorbehalt (§ 780 I ZPO).
- Tatbestand in fünf Blöcken: Unstreitiges, streitiger Klägervortrag, Anträge, streitiger Beklagtenvortrag, Prozessgeschichte.
- Entscheidungsgründe: Ergebnis zuerst, dann die Begründung im Urteilsstil.
- Zulässigkeit nur, soweit problematisch – sonst ein Satz (§ 256 ZPO).
- Begründetheit in der Reihenfolge der Anträge (§ 253 ZPO).
- Beweiswürdigung an ihrer Stelle: § 286 ZPO für den Anspruchsgrund, § 287 ZPO für die Höhe.
- Nebenentscheidungen ausformulieren, nicht andeuten (§ 308 ZPO).
Kurz nachdenken.
Kann die Klage von Herrn Müller gegen die Firma Schmidt GmbH wegen fehlender Angaben im Rubrum abgewiesen werden? Antwort: Nein, die Klage kann nicht allein wegen fehlender Angaben im Rubrum abgewiesen werden, es sei denn, diese fehlenden Angaben sind entscheidungserheblich. Die Zulässigkeit der Klage hängt von anderen Faktoren ab, wie der Zuständigkeit des Gerichts und der Erfüllung der Klageanforderungen.
Wo es kippt.
Die Punkte werden oft an den Schritten 2 und 7 verloren, da ein Tenor ohne Vollstreckbarkeitsausspruch unvollständig ist.