R10 · Zugewinnausgleich nach dem Tod (§ 1371 BGB)
Überblick
Worum es geht
Dieses Raster klärt, wie der überlebende Ehegatte beim Tod des Partners finanziell abgefunden wird. Du brauchst es in jeder erbrechtlichen Klausur, in der die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Ein Fall dazu
Am 1. Mai stirbt Ehemann E und hinterlässt seine Frau F sowie gemeinsame Kinder. E war Inhaber eines beträchtlichen Vermögens und hat weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen. F fragt sich nun, ob sie das Erbe einfach annehmen soll oder ob es klüger wäre, die Erbschaft auszuschlagen, um den konkreten Zugewinnausgleich nebst Pflichtteil zu fordern. F will wissen, welcher Weg ihr im Ergebnis mehr Geld einbringt.
Das Raster
- Du stellst den Güterstand fest (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung nach § 1931 IV BGB oder Gütergemeinschaft nach § 1482 BGB).
- Du prüfst, ob der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer wird (§ 1371 I BGB).
- Du prüfst die Rechtsfolgen bei Ausschlagung oder Enterbung (§ 1371 II, III BGB).
- Du berechnest den konkreten Zugewinnausgleich im Detail (§§ 1373–1384 BGB).
- Du vergleichst beide Wege in einer konkreten Gegenüberstellung in Euro.
- Du prüfst die gesetzlichen Fristen für Ausschlagung, Anfechtung und Verjährung (§ 1944 BGB, §§ 1954 ff. BGB, §§ 195, 199 BGB).
- Du beachtest die getrennten gerichtlichen Verfahren für Güterrecht und Zahlungsanspruch (§ 111 Nr. 9, § 261 I FamFG).
Kurz nachdenken
Reicht es im Beispielsfall aus, F allein das gesetzliche Erbe zuzusprechen, ohne die Alternative der Ausschlagung zu prüfen? Antwort: Nein, denn die wirtschaftlich günstigere Variante erschließt sich erst durch die Gegenüberstellung von Weg A und Weg B. Oft bringt die Ausschlagung samt konkretem Zugewinnausgleich einen deutlich höheren Ertrag.
Wo es kippt
Hier wird entschieden: an Schritt 5. Wer nicht beide Wege rechnet, kann nicht sagen, welcher besser ist.