Trans-/postmortale Vollmacht: Grundbuchvollzug ohne Erbschein

Der verwitwete Xaver Stadler (Passau) will, dass nach seinem Tod „sofort alles weiterläuft“ — vor allem die Umschreibung und Belastung seiner Grundstücke, ohne dass die Erben erst einen Erbschein besorgen und sich ins Grundbuch eintragen lassen müssen. Er überlegt, seinem Neffen Tobias eine Vollmacht zu geben, „die auch nach meinem Tod noch gilt“.

Wie ist die Vollmacht zu bauen, damit Tobias den Nachlass sofort im Grundbuch vollziehen kann — und worauf beruht das?

Lösung

Xaver erteilt eine transmortale Vollmacht (schon zu Lebzeiten erteilt, über den Tod hinaus fortgeltend) oder eine postmortale (erst mit dem Tod wirksam). Beide überleben den Erbfall, weil sich das Erlöschen nach dem Grundverhältnis richtet und der Auftrag im Zweifel nicht mit dem Tod endet (§ 168 S. 1, § 672 S. 1 BGB; der Tod des Vollmachtgebers schadet auch nach § 130 II nicht). Der eigentliche Charme liegt im Grundbuch: Weil Tobias auf einer dem Erblasser zuzurechnenden Bewilligung handelt, entfällt das sonst geltende Voreintragungsgebot (§ 39 I GBO) — die Erben müssen nicht erst eingetragen werden (§ 40 GBO), ein Erbschein ist insoweit entbehrlich.

  • Form: für Auflassungen die Vollmacht in § 29-GBO-Form (öffentliche bzw. öffentlich beglaubigte Urkunde) nachweisen.

  • Grenze: Die Erben können die Vollmacht jederzeit widerrufen (§ 168 S. 2 BGB); ein völliger Widerrufsausschluss ist unzulässig. Sie taugt zur schnellen Abwicklung, nicht zur dauer- und kontrollfesten Verwaltung.

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