Subsidiarität/Qualifikationskonflikt
Ein Gewerbetreibender vermietet ein Grundstück, das zu seinem Betriebsvermögen gehört.
Welcher Einkunftsart sind die Mieteinnahmen zuzuordnen?
Lösung
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Isoliert betrachtet handelt es sich um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
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Nach der Subsidiarität des § 21 III EStG sind solche Einkünfte jedoch einer anderen Einkunftsart zuzurechnen, wenn sie zu dieser gehören.
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Da das Grundstück zum Betriebsvermögen gehört, sind die Mieten gewerbliche Einkünfte (§ 15) und nicht solche aus § 21.
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Die Mieteinnahmen sind daher als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu qualifizieren, weil § 15 dem § 21 vorgeht (§ 21 III).