Sieben Wochen auf dem Hof

Falko Nasgowitz hat in seiner Autowerkstatt den Kombi der Kundin Bernadette Oswaldt repariert und ihr am 4. Mai geschrieben, der Wagen sei fertig und könne abgeholt werden. Oswaldt reagiert sieben Wochen lang nicht. Weil Nasgowitz die Halle braucht, stellt er den Kombi auf den Hof, unter eine Reihe alter Linden am Zaun zum Nachbargrundstück. In der fünften Woche bricht ein morscher Ast ab und schlägt auf das Dach; der Schaden beträgt 3.400 €. Dass der Ast morsch war, hätte man bei genauem Hinsehen erkennen können — Nasgowitz hat nicht hingesehen.

Kann Oswaldt von Nasgowitz die 3.400 € verlangen?

Lösung

Oswaldt könnte gegen Nasgowitz einen Anspruch auf Ersatz der 3.400 € aus dem Werkstattvertrag haben. Das setzt ein Vertretenmüssen voraus, und § 300 I BGB verschiebt dessen Maßstab, sobald der Gläubiger im Annahmeverzug ist — zu prüfen sind deshalb der Annahmeverzug Oswaldts und das Gewicht von Nasgowitz’ Sorgfaltsverstoß.

Annahmeverzug: Nach § 293 BGB kommt der Gläubiger in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Ein wörtliches Angebot genügt nach § 295 S. 1 BGB, „wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat“. Nasgowitz’ Schreiben vom 4. Mai ist dieses Angebot; Oswaldt hat sieben Wochen nichts getan. (Die Einzelheiten des Annahmeverzugs stehen im Feld zur Gefahrtragung.)

§ 300 I BGB: „Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.“ Der Grund liegt auf der Hand: Wer die Leistung nicht abnimmt, zwingt den Schuldner, eine fremde Sache länger zu verwahren als geschuldet — dieses Risiko soll nicht bei ihm hängenbleiben.

Fraglich ist damit allein, ob Nasgowitz grob fahrlässig gehandelt hat. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, wer also schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht anstellt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste. Ein Auto unter einen Baum zu stellen, ist alltäglich; dass ein Ast auf dem Nachbargrundstück morsch war, hätte Nasgowitz zwar bei genauem Hinsehen bemerkt, aber niemand kontrolliert vor dem Abstellen die Kronen fremder Bäume. Das ist einfache Fahrlässigkeit; sie reicht hier nicht.

Ergebnis: Oswaldt kann von Nasgowitz die 3.400 € nicht verlangen. Sie befand sich im Annahmeverzug, und nach § 300 I BGB hat Nasgowitz während dieser Zeit nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten; sein Übersehen ist einfach fahrlässig.

Der typische Subsumtionsfehler dabei: Grobe Fahrlässigkeit ist keine Steigerung des Schadens, sondern eine Steigerung des Sorgfaltsverstoßes. Dass der Ast 3.400 € Schaden angerichtet hat, sagt über den Vorwurf nichts. Umgekehrt gilt: Wer den Wagen unter ein sichtbar abgestorbenes Geäst mit hängenden Ästen stellt, handelt grob fahrlässig, auch wenn nichts passiert.

Was Nasgowitz umgekehrt zusteht: § 304 BGB gibt ihm Ersatz der Mehraufwendungen „für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands“ — das Standgeld für sieben Wochen.

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