S6-22 · § 338 Nr. 4 StPO — die Zuständigkeit

Der Strafrichter des Amtsgerichts Twielkamp hat Piotr Zaplkus wegen Betruges in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Zaplkus wohnt im Speckstieg in Kalbstedt; von dort hat er die Bestellungen abgesetzt, dorthin wurde geliefert, und alle sechs Geschädigten haben ihre Überweisungen auf ein Konto in Kalbstedt vorgenommen. Ein Anknüpfungspunkt zu Twielkamp besteht nicht; die Staatsanwaltschaft hat versehentlich dort angeklagt. In der Hauptverhandlung ist dazu nichts gesagt worden. Der neu mandatierte Verteidiger rügt in der Revision die örtliche Unzuständigkeit.

Trägt die Rüge?

Lösung

Nein. Ohne rechtzeitigen Einwand gibt es keine Zuständigkeit, die das Gericht „mit Unrecht angenommen“ haben könnte.

§ 338 Nr. 4 StPO setzt voraus, dass das Gericht seine Zuständigkeit mit Unrecht angenommen hat. Erfasst sind die örtliche und die besondere Zuständigkeit; nicht erfasst sind die sachliche Zuständigkeit und die Verteilung der Geschäfte unter den Spruchkörpern eines Gerichts.

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach §§ 7 ff. StPO; hier hätte allein der Gerichtsstand des Tatorts nach § 7 I StPO und der des Wohnsitzes nach § 8 I StPO getragen, beide in Kalbstedt.

§ 16 I 1 StPO lässt die Prüfung von Amts wegen nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens zu. Danach darf das Gericht seine Unzuständigkeit nach § 16 I 2 StPO nur auf Einwand des Angeklagten aussprechen, und dieser Einwand ist nach § 16 I 3 StPO nur bis zum Beginn seiner Vernehmung zur Sache möglich. Wird die Frist versäumt, wird das angerufene Gericht örtlich zuständig; der Mangel ist geheilt.

„Mit Unrecht angenommen“ heißt deshalb: Das Gericht muss über einen rechtzeitig erhobenen Einwand entschieden und ihn zu Unrecht zurückgewiesen haben. Ohne Einwand fehlt es an einer Entscheidung und damit an einem Rügegegenstand.

Daraus folgt die Vortragslast für den Fall, dass ein Einwand erhoben wurde: Wortlaut und Zeitpunkt des Einwands, der Nachweis, dass er vor Beginn der Vernehmung zur Sache lag, der Wortlaut des zurückweisenden Beschlusses und die Tatsachen, aus denen sich die Unzuständigkeit ergibt. Alles belegt durch das Protokoll.

Die Rechtsfolge, die man mitschreiben sollte: § 355 StPO. Hebt das Revisionsgericht auf, weil das Gericht des vorangehenden Rechtszuges sich mit Unrecht für zuständig erachtet hat, verweist es die Sache zugleich an das zuständige Gericht. Der Revisionsantrag lautet dann nicht auf Zurückverweisung an eine andere Abteilung, sondern folgt § 355 StPO.

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