S5-29 · Aussage gegen Aussage — Variante
Dieselbe Sache, andere Beweislage. Angeklagt waren drei Taten. Die Zeugin nimmt in der Hauptverhandlung den Vorwurf zu Ziffer 2 ausdrücklich zurück: Sie habe das damals „durcheinandergebracht“. Hinsichtlich Ziffer 3 beantragt die Staatsanwaltschaft die Einstellung nach § 154 II StPO; das Gericht stellt durch Beschluss ein. Zu Ziffer 1 verurteilt es und schreibt: „Dass die Zeugin zu Ziffer 2 ihre Angaben nicht aufrechterhalten hat, mindert ihre Glaubwürdigkeit nicht; im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass sie auch den weiteren Übergriff aus Ziffer 3 geschildert hat.“
Wo liegen die Fehler?
Lösung
Zwei Fehler: Der Teilwiderruf ist nicht tragfähig überwunden, und die eingestellte Tat wird belastend verwertet, ohne dass Feststellungen zu ihr getroffen wären.
Nimmt der einzige Belastungszeuge einen Vorwurf zurück, darf das Gericht der Aussage im Übrigen nur folgen, wenn außerhalb der Zeugenaussage liegende gewichtige Gründe dies stützen (BGH, Beschluss vom 12.08.2021 – 1 StR 162/21). Der bloße Hinweis, das mindere die Glaubwürdigkeit nicht, kehrt die Begründungslast um.
Solche Gründe können sein: ein Verletzungsbild, eine kurz nach der Tat abgesetzte Nachricht, die Bekundung eines Zeugen über den Zustand der Betroffenen, eine Spurenlage. Sie müssen benannt und in Beziehung zu dem gerade zurückgenommenen Vorwurf gesetzt werden.
Die zweite Stelle ist schwerer. Ein nach § 154 II StPO eingestellter Vorwurf ist nicht abgeurteilt; zu ihm sind keine Feststellungen getroffen worden. Wird er gleichwohl belastend herangezogen, fehlt der Verwertung die Grundlage. Zulässig ist die Verwertung nur, wenn das Gericht zu dem eingestellten Vorwurf eigene Feststellungen trifft, den Angeklagten darauf hinweist und ihn im Urteil würdigt — dann aber ist der Aufwand derselbe wie bei einer Aburteilung, und die Einstellung verliert ihren Sinn.
Für die Klausur ist das die Nahtstelle zu Block D: Der Einstellungsbeschluss steht im Protokoll, nicht im Tenor; in den Gründen wird er erwähnt, und danach kommt der eingestellte Vorwurf nicht mehr vor — weder in der Beweiswürdigung noch in der Strafzumessung.
Der korrigierte Absatz:
Dass die Zeugin den Vorwurf zu Ziffer 2 der Anklage in der Hauptverhandlung nicht aufrechterhalten hat, hat das Gericht bedacht. Es hat der Aussage zu Ziffer 1 gleichwohl folgen können, weil sie durch Umstände außerhalb der Aussage gestützt wird: Der Zeuge Ilhan hat bekundet, die Zeugin in der Nacht zum 5. März 2025 weinend im Treppenhaus angetroffen zu haben; die verlesene Nachricht des Angeklagten vom 5. März 2025, 11:14 Uhr, enthält eine Entschuldigung, die sich auf den Abend zuvor bezieht. Der Teilwiderruf spricht im Übrigen eher für als gegen die Zeugin: Sie hat einen Vorwurf aus eigenem Antrieb fallen lassen, obwohl er unwiderlegt geblieben wäre.
Das Verfahren ist hinsichtlich Ziffer 3 der Anklage nach § 154 II StPO eingestellt worden. Dieser Vorwurf ist bei der Beweiswürdigung und bei der Strafzumessung außer Betracht geblieben.