S4-34 · Der Härteausgleich — Variante
Das Amtsgericht Grampkamp hat den Angeklagten am Mittwoch, dem 15. Oktober 2025, rechtskräftig seit dem 23. Oktober 2025, wegen einer gefährlichen Körperverletzung vom 2. Juni 2025 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten ohne Bewährung verurteilt; er hat sie bis zum 20. Juli 2026 vollständig verbüßt. Nun ist ein Betrug vom 14. September 2025 abzuurteilen — Schaden 12.600 Euro —, für den das Gericht an sich eine Freiheitsstrafe von einem Jahr für angemessen hielte. Hauptverhandlung am 8. Dezember 2026.
Wie hoch fällt der Abschlag aus?
Lösung
Er beträgt vier Monate; verhängt wird eine Freiheitsstrafe von acht Monaten. Der Ausgleich ist hier deutlich größer als im Grundfall, weil die einbezogene Strafe größer war und die Zusammenfassung entsprechend mehr wert gewesen wäre.
Voraussetzungen. Der Betrug vom 14. September 2025 liegt vor der Verurteilung vom 15. Oktober 2025, diese ist rechtskräftig — und die Freiheitsstrafe ist mit der vollständigen Verbüßung am 20. Juli 2026 vollstreckt. Wieder scheitert die Einbeziehung allein an der dritten Voraussetzung des § 55 I 1 StGB.
Hypothetische Gesamtstrafe. Einzelstrafen ein Jahr und acht Monate:
- Einsatzstrafe ein Jahr
- Untergrenze ein Jahr und ein Monat
- Summe zwanzig Monate
- Obergrenze ein Jahr und sieben Monate
Die Größenordnungsprobe ergibt zwölf plus vier gleich sechzehn Monate; angemessen wäre eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten gewesen.
Ausgleich. Von diesen sechzehn Monaten hat der Angeklagte acht bereits verbüßt. Damit die Gesamtbelastung sechzehn Monate nicht übersteigt, ist die neue Strafe auf acht Monate zu bemessen. Der Nachteil — und damit der Abschlag — beträgt ein Jahr abzüglich acht Monaten, also vier Monate.
Was hier nicht hilft. § 51 II StGB setzt voraus, dass eine rechtskräftig verhängte Strafe in einem späteren Verfahren durch eine andere ersetzt wird; das geschieht nur bei der Einbeziehung. Ohne sie gibt es nichts anzurechnen — der Ausgleich in der Zumessung ist das einzige Instrument und deshalb nicht optional.
Tenor: „Der Angeklagte wird wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.“ Der Abschlag führt die Strafe unter die Jahresgrenze; für die Aussetzung ist damit § 56 I StGB der Maßstab. Das ist eine Folge des Ausgleichs, kein Grund für ihn — seine Höhe richtet sich allein nach dem bezifferten Nachteil.
Der Ausgleich ist keine Wohltat, sondern Rechtspflicht, und er ist revisibel. Fehlt in den Gründen jeder Hinweis darauf, dass die erledigte Vorverurteilung erkannt und ihr Gewicht bemessen wurde, ist der Rechtsfolgenausspruch auf die Sachrüge aufzuheben.