S3-42 · Die Verständigung, § 257c StPO — Streitfall
In einem Verfahren vor der 2. großen Strafkammer des Landgerichts Dorlbrück gegen Tarek Bauschke wegen schweren Raubes unterbreitet die Kammer folgenden Vorschlag: Bei einem Geständnis gehe sie von einem minder schweren Fall nach § 250 III StGB aus und werde auf eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und drei Jahren erkennen. Beide Seiten stimmen zu, Bauschke gesteht. In der anschließenden Vernehmung des Geschädigten stellt sich heraus, dass dieser durch den Überfall eine bleibende Sehschädigung erlitten hat — ein Umstand, der in der Akte nicht vermerkt war. Die Kammer hält den zugesagten Strafrahmen nicht mehr für schuldangemessen.
Durfte die Kammer über den minder schweren Fall verständigen, und wie muss sie jetzt verfahren?
Lösung
Die Verständigung über die Strafrahmenwahl ist streitig und sollte vermieden werden; die Kammer löst sich durch Entscheidung nach § 257c IV 1 StPO, teilt dies unverzüglich mit und darf das Geständnis nach § 257c IV 3 StPO nicht mehr verwerten.
Zum ersten Punkt stehen sich zwei Auffassungen gegenüber. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verständigung über die Vornahme oder das Unterlassen einer Strafrahmenverschiebung wegen eines minder schweren oder eines besonders schweren Falles einer unzulässigen Verständigung über den Schuldspruch gleichgestellt: Diese Strafzumessungsregeln seien tatbestandsähnlich ausgestaltet und deshalb der Disposition entzogen (BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168). Der Bundesgerichtshof ist dem entgegengetreten: Die Wahl des Strafrahmens sei Strafzumessung und damit Rechtsfolgenfrage; die Gleichsetzung mit dem Schuldspruch lasse sich dogmatisch kaum begründen (BGH, Beschluss vom 10.01.2017 – 3 StR 216/16, NStZ 2017, 363).
Der Streit lässt sich entschärfen, und das ist der Weg für die Klausur: Das Gericht verständigt sich nicht über die Strafrahmenwahl, sondern gibt nach § 257c III 2 StPO allein eine Ober- und eine Untergrenze der Strafe an. Welchen Strafrahmen es zugrunde legt, bleibt seiner Entscheidung im Urteil vorbehalten. Die Zahlen sind dieselben, der Verständigungsgegenstand ist aber ein anderer, und der Angriffspunkt entfällt. Wer den Sonderstrafrahmen gleichwohl benennt, muss die Gegenauffassung ansprechen.
Zum zweiten Punkt: § 257c IV 1 StPO lässt die Bindung entfallen, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. § 257c IV 2 StPO nennt den zweiten Fall: Das Prozessverhalten entspricht nicht der Prognose.
Der Wegfall tritt nicht kraft Gesetzes ein. Er setzt eine Entscheidung des Gerichts voraus, die auf einer Überzeugungsbildung beruht; das Abweichen ist der Sache nach der Widerruf des Vorschlags (BGH, Urteil vom 21.06.2012 – 4 StR 623/11, BGHSt 57, 273). Nach § 257c IV 4 StPO ist die Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
Beschluss
Die Kammer ist an die Verständigung vom 3. Juli 2026 nicht mehr gebunden, § 257c IV 1 StPO.
Gründe
Die Vernehmung des Geschädigten hat ergeben, dass dieser infolge der Tat auf dem linken Auge dauerhaft erblindet ist. Dieser Umstand ergibt sich weder aus der Anklageschrift noch aus den Akten und war der Kammer bei ihrem Vorschlag nicht bekannt. Sie ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- und schuldangemessen ist.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass sein Geständnis vom 3. Juli 2026 nicht verwertet wird, § 257c IV 3 StPO.
§ 257c IV 3 StPO ordnet das Verwertungsverbot an. Es wirkt umfassend: Das Geständnis darf weder als Beweismittel noch als Grundlage eines Vorhalts noch bei der Strafzumessung herangezogen werden; auch die Vernehmung des Protokollführers darüber ist gesperrt. Eine Fernwirkung auf mittelbar gefundene Beweismittel wird überwiegend verneint. Der Angeklagte kann nach Belehrung verzichten — selbst und ausdrücklich, nicht durch bloßes Weiterverhandeln.
Weicht die Kammer am Ende auch von der mitgeteilten Bewertung ab, kommt ein Hinweis nach § 265 II Nr. 2 StPO hinzu. Zu protokollieren ist alles nach § 273 Ia 1, 2 StPO.
Eine Sonderlage ist die Aussetzung der Hauptverhandlung: Sie führt zwangsläufig zum Wegfall der Bindung, weil in neuer Besetzung entschieden werden kann. Das Verwertungsverbot folgt dort nicht aus § 257c IV 3 StPO, sondern aus dem fairen Verfahren (BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 5 StR 484/20, BGHSt 66, 37).