S3-40 · Reaktionen in der laufenden Verhandlung — §§ 154, 154a, 206a, 260 III StPO

Vor der Strafkammer des Landgerichts Wehmstedt sind gegen Sabrina Delfs zwölf Fälle des Betruges angeklagt; sie soll über eine Internetplattform Werkzeugmaschinen verkauft und nicht geliefert haben. Nach acht Verhandlungstagen sind neun Fälle geständig und belegt. Für die Fälle 10 bis 12 müssten drei Zeugen aus dem Ausland geladen werden; der Schaden liegt dort bei zusammen 800 Euro. Die Sitzungsvertreterin Staatsanwältin Ronja Kleinhempel beantragt, die Fälle 10 bis 12 einzustellen. Außerdem ist im Fall 4 neben dem Betrug eine Urkundenfälschung angeklagt, deren Nachweis ein Schriftgutachten erfordern würde.

Mit welchen Instrumenten arbeitet die Kammer, und wie lauten die Entscheidungen?

Lösung

Für die Fälle 10 bis 12 § 154 II StPO, für die Urkundenfälschung im Fall 4 § 154a II StPO — zwei verschiedene Vorschriften mit zwei verschiedenen Voraussetzungen.

§ 154 StPO betrifft ganze prozessuale Taten, § 154a StPO einzelne abtrennbare Teile einer Tat oder einzelne von mehreren Gesetzesverletzungen, die durch dieselbe Tat begangen worden sind. Die Weiche steht wieder bei § 264 I StPO.

§ 154 II StPO setzt voraus, dass die öffentliche Klage erhoben ist; dann kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft in jeder Lage vorläufig einstellen. Von Amts wegen geht es nicht — die Verfolgungsentscheidung bleibt bei der Staatsanwaltschaft. Der Zustimmung der Angeklagten bedarf es nicht. Inhaltlich müssen die Voraussetzungen des § 154 I StPO vorliegen: Die zu erwartende Strafe fällt neben der Strafe für die übrigen Taten nicht beträchtlich ins Gewicht.

Beschluss

Das Verfahren wird gemäß § 154 II StPO auf Antrag der Staatsanwaltschaft vorläufig eingestellt, soweit der Angeklagten in den Fällen 10 bis 12 der Anklageschrift vom 14. Januar 2026 zur Last liegt, im Zeitraum vom 3. bis zum 19. September 2025 über die Verkaufsplattform Werkzeugmaschinen gegen Vorkasse angeboten und nicht geliefert zu haben.

Gründe

Die Strafen, zu denen die Verfolgung dieser Taten führen kann, fallen neben den Strafen, die die Angeklagte wegen der Fälle 1 bis 9 zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht. Der Schaden beläuft sich in den Fällen 10 bis 12 auf insgesamt 800 Euro, während er in den übrigen Fällen bei mehr als 46.000 Euro liegt. Die Aufklärung dieser Fälle würde die Ladung dreier im Ausland wohnhafter Zeugen und damit eine erhebliche Verzögerung erfordern.

§ 154a II StPO erlaubt dem Gericht nach Einreichung der Anklageschrift in jeder Lage die Beschränkung — allerdings nur mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft. Die Zustimmung wird zu Protokoll erklärt. Der Beschluss lautet: „Die Verfolgung wird gemäß § 154a II, I 1 Nr. 1 StPO mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Vorwurf des Betruges beschränkt, soweit der Angeklagten im Fall 4 der Anklageschrift zusätzlich eine Urkundenfälschung zur Last liegt.“

Die Beschränkung nach § 154a StPO ist nach § 154a I 3 StPO aktenkundig zu machen; in der Hauptverhandlung geschieht das durch den protokollierten Beschluss.

Beide Entscheidungen sind vorläufig. Nach § 154 V StPO bedarf die Wiederaufnahme eines vom Gericht eingestellten Verfahrens eines Gerichtsbeschlusses; nach § 154a III 1, 2 StPO kann das Gericht ausgeschiedene Teile jederzeit wieder einbeziehen und muss es, wenn die Staatsanwaltschaft es beantragt. Wird wieder einbezogen, ist nach § 154a III 3 StPO § 265 IV StPO entsprechend anzuwenden.

Folgen für das Urteil: Die eingestellten Taten erscheinen nicht im Tenor. Werden sie strafschärfend berücksichtigt — was nur eingeschränkt und nur bei prozessordnungsgemäßer Feststellung zulässig ist —, ist zuvor ein Hinweis zu erteilen; sonst überrascht das Urteil den Angeklagten mit einem Vorwurf, den das Gericht zuvor aus dem Verfahren genommen hat.

Kosten: Die vorläufige Einstellung nach § 154 II StPO enthält keine Kosten- und Auslagenentscheidung. Sie schließt das Verfahren nicht ab; über die Kosten wird im Endurteil befunden.

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