Hundertachtzig Teller auf dem Brett
Gastwirt Anton Prezelj bestellt am 2. Juni 2026 bei der Keramikerin Meret Hoheisel („Keramikwerkstatt Hoheisel“) 180 handgedrehte Teller aus ihrer laufenden Serie „Ascheglasur“, 24 € das Stück, zusammen 4.320 €; abgeholt und bezahlt wird am 20. Juni. Hoheisel brennt am 12. Juni, stellt die 180 fertigen Teller auf ein eigenes Regalbrett und schreibt Prezelj: „Ihre hundertachtzig stehen bereit.“ In der Nacht zum 18. Juni reißt die Wandhalterung aus; das Brett stürzt, sämtliche Teller zerbrechen. Hoheisel hatte die Halterung selbst gesetzt und dafür Dübel verwendet, die für dieses Gewicht nicht zugelassen sind. Sie verlangt trotzdem Zahlung — die Teller seien schließlich für ihn ausgesondert gewesen.
Kann Hoheisel von Prezelj die 4.320 € verlangen?
Lösung
Hoheisel könnte gegen Prezelj einen Anspruch auf Zahlung der 4.320 € aus dem Kaufvertrag haben, obwohl die Teller zerbrochen sind. Zu prüfen ist, ob die Preisgefahr nach § 446 S. 1 BGB schon auf Prezelj übergegangen war oder ob der Kaufpreisanspruch nach § 326 I 1 BGB entfällt.
Zuerst die Leistungsgefahr. Geschuldet war eine beschränkte Gattung — 180 Teller aus dieser Serie. Nach § 243 II BGB beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die ausgesonderten Stücke, sobald der Schuldner „das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan“ hat; bei einer Holschuld sind das Aussonderung und Mitteilung, und beides ist geschehen. Mit dem Bruch ist die Leistung nach § 275 I BGB unmöglich geworden — nachbrennen muss Hoheisel nicht. (Die Einzelheiten der Konkretisierung stehen im Feld zu Erfüllung und Leistungsort.)
Fraglich ist die Preisgefahr, und die läuft nicht mit. § 446 S. 1 BGB: „Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.“ Die Teller standen bei Hoheisel im Regal; Besitz hat Prezelj nie erlangt. § 446 S. 3 BGB stellt der Übergabe zwar den Annahmeverzug gleich — in Annahmeverzug war Prezelj aber nicht, denn abgeholt werden sollte erst am 20. Juni.
Also bleibt es bei § 326 I 1 BGB: kein Kaufpreis, ohne dass Prezelj etwas erklären müsste.
Und weil Hoheisel den Bruch zu vertreten hat — nicht zugelassene Dübel, § 276 II BGB — schuldet sie zusätzlich Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 280 I, III, 283 S. 1 BGB; die Berechnung gehört ins Feld zum Schadensersatz.
Ergebnis: Hoheisel kann von Prezelj die 4.320 € nicht verlangen. § 446 S. 1 BGB knüpft den Gefahrübergang an die Übergabe, und übergeben war nichts; der Kaufpreisanspruch entfällt nach § 326 I 1 BGB. Schadensersatz kann Prezelj obendrein verlangen.
Der Satz, der die ganze Norm zusammenfasst: § 446 S. 1 BGB verlagert nur die Gefahr des zufälligen Untergangs. Was der Verkäufer zu vertreten hat, trägt er auch nach der Übergabe.