Fabrikneu statt Baujahr 2019

Druckereiinhaberin Sophie Marquardt kauft bei dem Maschinenhändler Anton Kleinsorge eine gebrauchte Falzmaschine, Baujahr 2019, für 9.000 €; gezahlt werden soll bei Lieferung. Kleinsorge liefert auch nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist nicht. Marquardt sucht drei Wochen lang: Eine vergleichbare gebrauchte Maschine ist am Markt nicht zu bekommen. Sie kauft eine fabrikneue für 15.500 € und setzt sie im Betrieb ein. Ein Sachverständiger beziffert den Wert der längeren Lebensdauer der neuen gegenüber der geschuldeten Maschine auf 4.000 €.

Kann Marquardt von Kleinsorge die Differenz von 6.500 € verlangen?

Lösung

Marquardt könnte gegen Kleinsorge einen Anspruch auf Ersatz der Differenz von 6.500 € aus §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB haben; zu prüfen ist, ob der Kauf einer fabrikneuen Maschine zurechenbar war und ob sie sich den Vorteil „neu für alt“ anrechnen lassen muss.

Die Voraussetzungen der §§ 280 I, III, 281 I 1 BGB liegen vor. Weil Marquardt nichts gezahlt hat, rechnet sie ohne Umweg nach der Differenzmethode: Aufwand 15.500 € abzüglich der ersparten eigenen Gegenleistung von 9.000 € — 6.500 €.

Fraglich ist zunächst, ob der Kauf einer neuen Maschine noch zurechenbar ist. Ersatzfähig ist nur, was ein wirtschaftlich vernünftiger Gläubiger in derselben Lage aufgewendet hätte; § 254 II 1 BGB verpflichtet ihn, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Marquardt hat drei Wochen lang gesucht, und eine gebrauchte Maschine gab es nicht. Wer keine Wahl hat, handelt nicht unvernünftig — die 15.500 € bleiben im Ansatz.

Fraglich ist weiter, ob sie die volle Differenz behalten darf. Die Vorteilsausgleichung zieht vom Schaden ab, was dem Geschädigten aus demselben Ereignis an Vorteilen zugeflossen ist — vorausgesetzt, die Anrechnung entspricht dem Zweck des Ersatzanspruchs und entlastet den Schädiger nicht unbillig. Der Ersatz soll Marquardt so stellen, wie sie ohne die Pflichtverletzung stünde (§ 249 I BGB), nicht besser. Sie hat jetzt eine Maschine, die deutlich länger läuft als die geschuldete; der Sachverständige bewertet das mit 4.000 €. Abzug „neu für alt“ — es bleiben 2.500 €.

Die Grenze dieses Abzugs liegt dort, wo der Vorteil dem Gläubiger aufgedrängt ist und er ihn nicht zu Geld machen kann: Hätte Marquardt die Maschine für einen einzigen Auftrag gebraucht und danach stillgelegt, käme die längere Lebensdauer ihr nicht zugute, und die Anrechnung wäre unbillig. Sie setzt die Maschine aber laufend ein — der Vorteil ist real.

Ergebnis: Marquardt kann nicht die vollen 6.500 €, sondern nur 2.500 € verlangen. Der Kauf der neuen Maschine war zurechenbar; angerechnet wird ihr aber der Vorteil „neu für alt“ von 4.000 €.

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