Der Ringanker, der nicht trägt
Der Lohnunternehmer Vitus Ehrenberg hat die Bauunternehmung Ulrike Bramkamp mit der Errichtung einer Maschinenhalle beauftragt, schlüsselfertig einschließlich der gesamten Tragwerksplanung, Pauschalpreis 340.000 €. Nach dem Aufstellen der Stützen zeigt die Prüfstatik, dass der von Bramkamp geplante Ringanker die Schneelasten des Daches nicht aufnimmt; ohne eine kräftigere Ausführung ist die Halle nicht standsicher. Ehrenberg verlangt die Änderung. Bramkamp führt sie aus und stellt 19.000 € Mehrkosten in Rechnung; hilfsweise verlangt sie mit der nächsten Abschlagsrechnung wenigstens 80 Prozent davon.
Kann Bramkamp für den verstärkten Ringanker eine Mehrvergütung verlangen?
Lösung
Nein. § 650c I 2 BGB schließt den Anspruch aus, weil Bramkamp die Planung selbst schuldete und die Änderung nur nötig war, um den vereinbarten Erfolg zu erreichen.
Fraglich ist, welcher der beiden Fälle des § 650b I 1 BGB vorliegt. Ehrenberg will keine andere Halle — er will die bestellte, und die muss stehen bleiben. Das ist Nr. 2: „eine Änderung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolgs notwendig ist.“
Und für diesen Fall trennt § 650c I 2 BGB nach der Planungsverantwortung: „Umfasst die Leistungspflicht des Unternehmers auch die Planung des Bauwerks oder der Außenanlage, steht diesem im Fall des § 650b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 kein Anspruch auf Vergütung für vermehrten Aufwand zu.“ Subsumtion: Bramkamp schuldete die Tragwerksplanung. Dass ihr eigener Ringanker zu schwach war, ist ihr Planungsfehler — sie kann sich ihn nicht bezahlen lassen. Die Regel ist schlicht: Wer plant, trägt das Risiko seiner Planung.
Die Verhandlungspflicht schrumpft entsprechend. § 650b I 5 BGB: Begehrt der Besteller eine Änderung, für die dem Unternehmer nach § 650c I 2 BGB keine Vergütung zusteht, „streben die Parteien nur Einvernehmen über die Änderung an“; ein Nachtragsangebot muss der Unternehmer dann nicht erstellen.
Umgekehrt läge der Fall, wenn Ehrenberg selbst geplant hätte. Dann greift § 650b I 4 BGB: Trägt der Besteller die Planungsverantwortung, muss der Unternehmer ein Angebot erst erstellen, „wenn der Besteller die für die Änderung erforderliche Planung vorgenommen und dem Unternehmer zur Verfügung gestellt hat“ — und die Mehrvergütung nach § 650c I 1 BGB stünde ihm zu.
Der 80-Prozent-Weg hilft hier nicht. § 650c III 1 BGB erlaubt dem Unternehmer, bei Abschlagszahlungen „80 Prozent einer in einem Angebot nach § 650b Absatz 1 Satz 2 genannten Mehrvergütung“ anzusetzen, solange man sich nicht geeinigt hat. Die Vorschrift setzt aber einen Mehrvergütungsanspruch voraus; besteht keiner, gibt es auch keine 80 Prozent. Zahlt der Besteller zu viel, ist der Überschuss nach § 650c III 3 BGB zurückzugewähren und zu verzinsen.