Der Monteur kommt am Samstag
Winzer Cornelius Abegg kauft am 4. Februar 2026 bei der Kellereitechnik Marnhagen GmbH eine Abfüllanlage für 46.000 €; Ablieferung am 2. März 2026. Am Freitag, dem 8. Mai 2026, mitten in der Abfüllwoche, fällt die Steuerung aus — ein Bauteil ist falsch parametriert, ein Sachmangel. Abegg ruft Marnhagen an; dort geht niemand ans Telefon. Er beauftragt am Samstag einen freien Servicetechniker, der die Steuerung in vier Stunden neu aufsetzt, und zahlt ihm 1.150 €. Am Montag verlangt er das Geld von Marnhagen: Sie habe sich die Nachbesserung erspart, die sie ihn ohnehin geschuldet habe. Marnhagen weist ihn darauf hin, dass er ihr keine Frist gesetzt habe.
Kann Abegg von Marnhagen die 1.150 € ersetzt verlangen?
Lösung
Abegg könnte gegen Marnhagen einen Anspruch auf Ersatz der 1.150 € aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB haben; das setzt eine erfolglose Fristsetzung voraus, und ohne sie ist zu prüfen, ob ihm ein Umweg bleibt.
Fraglich ist zunächst, ob Abegg Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. § 281 I 1 BGB setzt voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung bestimmt hat. Abegg hat einmal angerufen und, als niemand abnahm, den Techniker bestellt. Ein einmaliger erfolgloser Anruf an einem Freitagnachmittag ist keine Fristsetzung — und entbehrlich ist sie nach § 281 II BGB nur bei ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung oder bei besonderen Umständen, die den sofortigen Schadensersatz rechtfertigen. Beides fehlt.
Damit steht das eigentliche Problem im Raum: Marnhagen hat Aufwendungen erspart, die sie ohne die Selbstvornahme hätte machen müssen. Abegg versucht drei Umwege, und alle drei tragen nicht.
§ 326 II 2 BGB analog — nein. Die Vorschrift rechnet dem Schuldner an, was er infolge des Wegfalls seiner Leistungspflicht erspart; sie setzt aber voraus, dass die Leistungspflicht nach § 275 BGB entfallen ist. Vor allem fehlt die planwidrige Lücke: Das Fristsetzungserfordernis ist keine Regelungslücke, sondern die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für das Recht des Verkäufers zur zweiten Andienung. Wer es analog überspielt, hebt es auf.
§ 812 I 1 Alt. 2 BGB — nein. Marnhagen hat nichts „auf Kosten“ Abeggs erlangt; ihre Nacherfüllungspflicht ist durch die Selbstvornahme schlicht gegenstandslos geworden. Eine ersparte Aufwendung ist keine Bereicherung, wenn das Gesetz die Ersparnis gerade als Folge des eigenmächtigen Vorgehens des Gläubigers hinnimmt.
Ergebnis: Abegg kann die 1.150 € nicht ersetzt verlangen. Wer den Mangel selbst beseitigt, ohne dem Verkäufer eine Frist gesetzt zu haben, bekommt seine Kosten nicht — weder aus §§ 437 Nr. 3, 280 I, III, 281 I 1 BGB noch auf einem der drei Umwege. Das ist st. Rspr. des BGH.
§§ 677, 683, 670 BGB — nein. Abegg hat sein eigenes Geschäft geführt: Er wollte weiterabfüllen. Der Fremdgeschäftsführungswille fehlt.
Die Gegenprobe, die man kennen muss: Im Werkvertragsrecht gibt § 637 BGB dem Besteller ausdrücklich ein Selbstvornahmerecht samt Aufwendungsersatz, aber auch dort erst nach fruchtlosem Fristablauf. Der Unterschied liegt also nicht im Vertragstyp, sondern darin, dass das Kaufrecht diese Rechtsfolge überhaupt nicht kennt.