Der Kupferstich und der Kellerbrand
Milan Brodersen sammelt historische Seekarten und kauft am 3. März beim Antiquariat Nöllenburg einen handkolorierten Kupferstich von 1721 für 6.400 €; er überweist sofort, die Abholung ist für den 20. März verabredet. Am 9. März brennt Nöllenburgs Lagerkeller aus. Der Stich ist verkohlt; ein zweites Exemplar in diesem Zustand und mit dieser Kolorierung gibt es nicht. Brodersen erklärt am 12. März den Rücktritt und verlangt sein Geld.
Kann Brodersen von Nöllenburg die 6.400 € zurückverlangen?
Lösung
Brodersen könnte gegen Nöllenburg einen Anspruch auf Rückzahlung der 6.400 € aus § 346 I BGB haben, und zwar auf zwei Wegen: über § 326 IV BGB, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung nach § 326 I 1 BGB von selbst entfallen ist, und über den erklärten Rücktritt nach § 326 V BGB. Beide Wege sind zu prüfen.
Nöllenburg braucht nicht mehr zu leisten: Der handkolorierte Stich war eine Stückschuld, und er existiert nicht mehr — Unmöglichkeit nach § 275 I BGB, ohne dass es auf ein Verschulden ankäme.
Damit greift § 326 I 1 BGB: Braucht der Schuldner nach § 275 I bis III BGB nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung — von Gesetzes wegen, ohne dass jemand etwas erklären müsste. Brodersen schuldet die 6.400 € also nicht mehr. Weil er sie schon gezahlt hat, gibt ihm § 326 IV BGB den Rückforderungsanspruch, und zwar nach den §§ 346 bis 348 BGB.
Fraglich ist deshalb, wozu § 326 V BGB überhaupt gut ist, wenn die Gegenleistung ohnehin von selbst entfällt. Die Norm lautet: „Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.“ Sie hat drei Anwendungsfelder. Erstens die Teilunmöglichkeit: Da entfällt die Gegenleistung nach § 326 I 1 Hs. 2 BGB nur anteilig, und wer sich vom ganzen Vertrag lösen will, braucht den Rücktritt. Zweitens die Schlechtleistung, bei der die Nacherfüllung unmöglich ist — dort schließt § 326 I 2 BGB den automatischen Wegfall ausdrücklich aus. Drittens die schlichte Klarstellung: Der Rücktritt beendet den Streit darüber, ob die Voraussetzungen des § 275 BGB vorlagen.
Dass die Fristsetzung entbehrlich ist, versteht sich von selbst — eine Frist zur Leistung wäre sinnlos, wenn niemand mehr leisten kann. Die übrigen Absätze des § 323 BGB gelten über die Verweisung aber mit: Hätte Brodersen den Brand selbst gelegt, wäre der Rücktritt nach § 323 VI Alt. 1 BGB ausgeschlossen. Und wenn Nöllenburg eine Versicherungsleistung für den Stich bekommt, kann Brodersen sie nach § 285 I BGB herausverlangen — dann bleibt er nach § 326 III 1 BGB aber zur Gegenleistung verpflichtet.
Ergebnis: Brodersen kann von Nöllenburg die 6.400 € zurückverlangen — und zwar auf zwei Wegen, die zum selben Anspruch führen: Der Anspruch auf die Gegenleistung ist nach § 326 I 1 BGB von selbst entfallen, sodass er das Gezahlte schon über § 326 IV BGB i. V. m. § 346 I BGB zurückfordern kann; der erklärte Rücktritt nach § 326 V BGB führt zu demselben Anspruch aus § 346 I BGB.