Der Häcksler bleibt stehen
Die Lohnunternehmerin Fenja Ostermann hat bei dem Landmaschinenhändler Tobias Wehmeyer einen Feldhäcksler für 190.000 € unter Eigentumsvorbehalt gekauft; acht von zehn Raten sind gezahlt. Im Februar überträgt sie ihre Erwerbsposition an dem Häcksler für 120.000 € auf ihren Kollegen Sven Kruska und übergibt ihm die Maschine, die von da an auf Kruskas Hof steht. Im Juni verkauft Ostermann „ihre Rechtsstellung an dem Häcksler“ ein zweites Mal, für 115.000 € an die Lohnunternehmerin Britta Sallmann; weil das Gerät gerade im Einsatz ist, vereinbaren beide, dass Ostermann es bis zum Herbst gegen Entgelt für Sallmann verwahrt. Sallmann hält Ostermann für die Vorbehaltskäuferin und hat dafür gute Gründe; sie zahlt die beiden Restraten an Wehmeyer. Im Oktober verlangt sie den Häcksler von Kruska heraus.
Kann Sallmann von Kruska Herausgabe des Feldhäckslers verlangen?
Lösung
Sallmann könnte gegen Kruska einen Anspruch auf Herausgabe des Feldhäckslers aus § 985 BGB haben. Dann müsste sie im Juni von der nichtberechtigten Ostermann gutgläubig erworben haben — und weil das Gerät bei Ostermann bleiben sollte, richtet sich das nach § 933 BGB analog.
Im Februar erwarb Kruska vom Berechtigten: Einigung und tatsächliche Übergabe, §§ 929 S. 1, 158 I BGB analog. Ostermann war danach Nichtberechtigte.
Fraglich ist, welcher Gutglaubenstatbestand für Sallmann greift. Er hängt starr an der Form der Übertragung — hier am Besitzkonstitut, also an § 930 BGB analog. Dann gilt § 933 BGB analog: Der Erwerber wird erst Rechtsinhaber, „wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird“. Ostermann hat den Häcksler nie an Sallmann herausgegeben; er stand die ganze Zeit bei Kruska. Der gutgläubige Erwerb ist damit gescheitert.
Der Grund ist derselbe wie beim Eigentum (MF-2.07): Beim Besitzkonstitut ändert sich nach außen nichts, und der wahre Rechtsinhaber hat keine Möglichkeit, den Vorgang zu bemerken. Der Rechtsschein soll dem Erwerber erst zugutekommen, wenn er die Sache selbst in die Hand bekommt.
Die Zahlung der Restraten hat Sallmann nichts genützt und Kruska nichts gekostet: Die Bedingung des Vorbehaltskaufs war „vollständige Zahlung des Kaufpreises“, nicht „Zahlung durch den Vorbehaltskäufer“ — wer zahlt, ist gleichgültig (§ 267 I BGB). Mit dem Eingang der letzten Rate ist Kruskas Anwartschaftsrecht zum Eigentum erstarkt.
Ergebnis: Sallmann kann von Kruska die Herausgabe des Feldhäckslers nicht verlangen. § 933 BGB analog lässt den gutgläubigen Erwerb beim Besitzkonstitut erst mit der Übergabe eintreten — und übergeben hat Ostermann der Sallmann nie etwas; Kruska ist Inhaber des Anwartschaftsrechts geblieben und mit der Zahlung der Restraten Eigentümer geworden.
Konkurrenz. § 985 BGB steht Kruska zu, nicht Sallmann. Sallmann kann von Ostermann nach §§ 280 I, III, 283 BGB Schadensersatz statt der Leistung und die 115.000 € über §§ 326 V, 346 I BGB zurückverlangen; für die an Wehmeyer gezahlten Restraten bleibt ihr § 812 I 1 Alt. 2 BGB gegen Kruska, der dadurch das Vollrecht erlangt hat.