Der gerissene Zahnriemen
Ilja Rautenberg kauft beim Autohaus Trostmann ein gebrauchtes Wohnmobil für 42.000 €. Der Hersteller schreibt einen Zahnriemenwechsel alle sechs Jahre vor; das Fahrzeug ist neun Jahre alt, und aus den Papieren ergibt sich, dass der Riemen nie gewechselt wurde. Rautenberg sieht das, hält von solchen Intervallen aber nichts und ist damit bei seinen eigenen Fahrzeugen seit dreißig Jahren gut gefahren. Nach zwei Monaten reißt der Zahnriemen, der Motor ist zerstört, Instandsetzung 9.400 €. Erst bei der Reparatur entdeckt die Werkstatt, dass der Aufbau einen von Trostmann überstrichenen Wasserschaden hat. Rautenberg setzt eine Frist, sie verstreicht, er tritt zurück. Trostmann verlangt Wertersatz für den zerstörten Motor.
Muss Rautenberg dem Autohaus Trostmann für den Motorschaden Wertersatz leisten?
Lösung
Trostmann könnte gegen Rautenberg einen Anspruch auf Wertersatz für den zerstörten Motor aus § 346 II 1 Nr. 3 BGB haben. Zu prüfen ist, ob dieser Anspruch nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB entfällt — also ob Rautenberg diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Der Grundsatz führt zunächst in die andere Richtung: Ein zerstörter Motor ist eine Verschlechterung im Sinne des § 346 II 1 Nr. 3 BGB, und die Ausnahme des Halbsatzes 2 hilft nicht — ein Zahnriemenriss aus übergangenem Wartungsintervall ist keine Folge bestimmungsmäßiger Ingebrauchnahme, sondern ihres Gegenteils.
Fraglich ist, ob das Haftungsprivileg greift. § 346 III 1 Nr. 3 BGB lässt die Wertersatzpflicht entfallen, „wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt“. Das ist die diligentia quam in suis, und ihr Maßstab ist subjektiv: Verglichen wird nicht mit dem ordentlichen Fahrzeughalter, sondern mit dem Betreffenden selbst. Rautenberg hält es bei seinen eigenen Fahrzeugen seit dreißig Jahren genauso — er hat die fremde Sache nicht schlechter behandelt als seine eigenen. Das Privileg greift.
Der Grund dafür ist der Vertrauensschutz: Wer eine Sache aufgrund eines wirksamen Vertrags bekommt, darf sie behandeln wie seine eigene, und der Rücktrittsgrund stammt aus der Sphäre des Verkäufers. Deshalb gilt Nr. 3 auch nur beim gesetzlichen Rücktrittsrecht: Wer sich den Rücktritt vertraglich vorbehalten hat, weiß von Anfang an, dass er zurückgeben können muss.
Zwei Grenzen gehören dazu. § 277 BGB: „Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.“ Wäre Rautenberg mit rotem Öldruckwarnlicht weitergefahren, hülfe ihm sein Schlendrian nichts. Und § 346 III 2 BGB: „Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben“ — was der Motorschrott noch einbringt, muss Rautenberg abliefern.
Ergebnis: Rautenberg muss dem Autohaus Trostmann für den Motorschaden keinen Wertersatz leisten — die Wertersatzpflicht entfällt nach § 346 III 1 Nr. 3 BGB, weil er diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.