Der Bohrer in der Heizschlange
Käserin Xenia Rehnisch lässt von Kältetechnik Ohlrogge eine Kühlzelle in ihren Reifekeller einbauen, 18.400 €. Die Zelle arbeitet von Anfang an einwandfrei. Beim Verlegen der Kältemittelleitung durchbohrt Ohlrogges Monteur die Fußbodenheizung des Vorraums; Wasser tritt aus, der Estrich muss auf zwölf Quadratmetern aufgestemmt und neu verlegt werden. Das kostet 4.300 €.
Kann Rehnisch von Ohlrogge die 4.300 € verlangen?
Lösung
Rehnisch könnte gegen Ohlrogge einen Anspruch auf Ersatz der 4.300 € aus § 280 I BGB i. V. m. § 241 II BGB und daneben aus § 823 I BGB haben. Zu prüfen sind die Verletzung einer Rücksichtspflicht, die Zurechnung des Monteurverschuldens und die Verjährung.
Die Leistung selbst ist in Ordnung — die Kühlzelle kühlt. Verletzt ist eine Rücksichtspflicht nach § 241 II BGB: Wer in fremden Räumen arbeitet, hat die Substanz des Gebäudes zu schonen. Solche Pflichten stehen selbständig neben der Leistungspflicht; deshalb hängt der Anspruch weder an einer Frist noch daran, ob die Zelle funktioniert.
Das Verschulden des Monteurs rechnet § 278 S. 1 BGB zu: Er wird mit Wissen und Wollen Ohlrogges in dessen Pflichtenkreis tätig. Fahrlässig ist es, ohne vorherige Ortung in einen Estrich zu bohren, in dem eine Fußbodenheizung liegt.
Daneben trägt § 823 I BGB — das Durchbohren der Heizschlange ist eine Eigentumsverletzung. Der vertragliche Weg bleibt trotzdem der bessere: Dort wird das Vertretenmüssen nach § 280 I 2 BGB vermutet, während der Geschädigte es im Deliktsrecht beweisen muss, und für den Gehilfen haftet Ohlrogge ohne die Entlastungsmöglichkeit des § 831 I 2 BGB.
Fraglich ist schließlich, welche Verjährungsfrist gilt — und die Antwort fällt anders aus, als man auf den ersten Blick denkt. § 438 I BGB erfasst nur die „in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche“, also solche wegen eines Mangels der Kaufsache. Der Estrichschaden beruht nicht auf einem Mangel der Kühlzelle, sondern auf einem Bohrloch im Fußboden; es bleibt deshalb bei der Regelverjährung von drei Jahren (§ 195 BGB), die nach § 199 I BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und Rehnisch von den Umständen erfahren hat.
Ergebnis: Rehnisch kann von Ohlrogge die 4.300 € verlangen — aus § 280 I BGB i. V. m. § 241 II BGB und daneben aus § 823 I BGB.