Das Blatt geht an einen anderen
Der Galerist Feodor Lechleitner verkauft der Sammlerin Wilma Achenbach einen signierten Holzschnitt für 4.800 €, Übergabe und Zahlung in vier Wochen. Zwei Wochen später bietet ihm ein anderer Sammler 7.500 € für dasselbe Blatt. Lechleitner verkauft und übereignet es ihm; der Käufer bringt es noch am selben Abend außer Landes, zurückzuholen ist es nicht. Ein vergleichbares Blatt kostet am Markt 6.100 €. Achenbach verlangt die 7.500 €.
Kann Achenbach von Lechleitner die 7.500 € verlangen?
Lösung
Str. — nach der vorzugswürdigen Ansicht ja: § 285 I BGB erfasst auch den durch ein Rechtsgeschäft erzielten Erlös. Achenbach bleibt dann allerdings nach § 326 III 1 BGB zur Zahlung der 4.800 € verpflichtet.
Die Übergabe ist nach § 275 I BGB ausgeschlossen — das Blatt ist ein Einzelstück und unwiederbringlich fort. Damit steht das Programm des § 275 IV BGB offen, und darin auch § 285 BGB.
§ 285 I BGB: „Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.“ Unstreitig erfasst ist das commodum ex re — was ohne Zutun des Schuldners an die Stelle der Sache tritt: die Versicherungsleistung, der Anspruch gegen den Schädiger, die Entschädigung nach einer Enteignung.
Fraglich ist das commodum ex negotiatione, der Erlös aus einem Rechtsgeschäft über den geschuldeten Gegenstand. Ansicht A verneint: Schon der Wortlaut verlangt einen Ersatz „für den geschuldeten Gegenstand“ — der Kaufpreis ist der Gegenwert eines eigenen Geschäfts des Schuldners und tritt nicht an die Stelle der Sache; sonst nähme der Gläubiger an einer Verhandlungsleistung teil, die er nicht erbracht hat.
Ansicht B, die herrschende, bejaht. Teleologisch trägt das: § 285 BGB soll verhindern, dass der Schuldner einen Vorteil behält, der wirtschaftlich dem geschuldeten Gegenstand entstammt — und der treuwidrige Doppelverkauf ist genau der Fall, für den die Norm gemacht ist. Systematisch stützt § 816 I 1 BGB die Wertung: Auch dort schuldet der Verfügende „das durch die Verfügung Erlangte“, nicht den objektiven Wert.
Ergebnisrelevant ist der Streit hier, und deshalb muss er entschieden werden. Nach Ansicht A bleibt es beim Schadensersatz statt der Leistung: 6.100 € abzüglich der ersparten 4.800 €, also 1.300 €. Nach Ansicht B bekommt Achenbach 7.500 €, muss aber nach § 326 III 1 BGB die 4.800 € zahlen — unter dem Strich 2.700 €. Zwei Punkte gehören dazu: § 285 BGB setzt kein Vertretenmüssen voraus, hilft also auch dort, wo der Schadensersatz scheitert; und § 285 II BGB mindert einen daneben verlangten Schadensersatz um den Wert des Erlangten — addiert wird nicht.
Häufiger Fehler · Klausurtipp — § 283 BGB wird oft mit § 311a II BGB verwechselt. Die Weiche ist der Zeitpunkt des Leistungshindernisses: War es bei Vertragsschluss schon da, gilt § 311a II BGB, und der Bezugspunkt des Vertretenmüssens ist die Kenntnis des Hindernisses; ist es später eingetreten, gilt § 283 BGB. Wer das Datum im Sachverhalt überliest, zitiert die falsche Norm und subsumiert am falschen Anknüpfungspunkt.