Klausur 2 — Die Gaststätte „Zum Grünen Baum“: Urteil des Verwaltungsgerichts über die Verpflichtungsklage auf eine gaststättenrechtliche Erlaubnis — Spruchreife

Auszug aus den Akten des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg, Az. RO 5 K 26.01427, in der Verwaltungsstreitsache Michael Stadlbauer gegen Freistaat Bayern wegen einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis, und aus der beigezogenen Akte des Landratsamts Tannried, Az. 33-2141/2026:

Michael StadlbauerAiglstetten, 2. März 2026
Marktplatz 7, Markt AiglstettenBl. 1
An das Landratsamt Tannried

Antrag auf Erteilung einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Zum Grünen Baum“, Marktplatz 7, Markt Aiglstetten. Der Betrieb soll umfassen: den Gastraum im Erdgeschoss mit 48 Plätzen, das Nebenzimmer mit 24 Plätzen und die Freischankfläche im Innenhof mit 30 Plätzen. Ausgeschenkt werden sollen alkoholische und alkoholfreie Getränke; die Küche soll bürgerliche Speisen anbieten. Die Betriebszeit soll täglich von 10.00 Uhr bis 24.00 Uhr laufen.

Zu meiner Person: Ich bin seit 2004 gelernter Koch und war bis Ende 2025 als angestellter Küchenchef tätig. Das Anwesen Marktplatz 7 habe ich im Jahr 2017 erworben; es war seit 2015 geschlossen. Auf die Baugenehmigung des Landratsamts Tannried vom 12. April 2018 für den wesentlichen Umbau des Gebäudes und die Nutzungsänderung des Erdgeschosses zu einer Gaststätte nehme ich Bezug. Die Bauarbeiten waren im Jahr 2019 abgeschlossen. Die Eröffnung hat sich verzögert, weil die Finanzierung erst jetzt gesichert ist.

Beigefügt sind der Grundbuchauszug, der Lageplan, die Betriebsbeschreibung, das Führungszeugnis, der Auszug aus dem Gewerbezentralregister und die Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer Regensburg vom 20. Februar 2026 über die Unterrichtung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Stadlbauer

Landratsamt TannriedTannried, 10. März 2026
Sachgebiet 33 — Gewerbe und GaststättenBl. 9

Verfügung

  1. Der Antrag ist vollständig. Die Erlaubnis ist erforderlich, weil alkoholische Getränke ausgeschenkt werden sollen.

  2. Abdruck an den Markt Aiglstetten, an das Gesundheitsamt und an das Sachgebiet Technischer Umweltschutz mit der Bitte um Stellungnahme binnen vier Wochen.

  3. Anfrage an das Finanzamt Tannried und an die Gemeindekasse wegen etwaiger Rückstände.

  4. Zu prüfen ist besonders § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes. Nach dem Ortstermin vom 6. März 2026 ist der Hauptzugang vom Marktplatz aus nur über drei Stufen erreichbar, die Türen zum Gastraum und zum Nebenzimmer sind 78 Zentimeter breit, und ein Toilettenraum, der von Rollstuhlfahrern genutzt werden könnte, ist nicht vorhanden. Eine Rechtsverordnung, die die Anforderungen an die Barrierefreiheit oder die Voraussetzungen der Unzumutbarkeit näher bestimmt, besteht in Bayern bisher nicht.

Hubert Zellner

Regierungsamtsrat

Markt AiglstettenAiglstetten, 24. März 2026
Die Erste BürgermeisterinBl. 14

Zum Antrag des Herrn Stadlbauer nehme ich wie folgt Stellung.

Der Markt begrüßt die Wiedereröffnung ausdrücklich. Der „Grüne Baum“ war über Jahrzehnte die einzige Gaststätte im Ort; seit ihrer Schließung im Jahr 2015 gibt es in Aiglstetten keinen Gastbetrieb mehr. Das Anwesen liegt am Marktplatz in einem Mischgebiet; die Nachbarhäuser Marktplatz 5 und 9 werden bewohnt.

Der Marktgemeinderat bittet darum, den Betrieb der Freischankfläche im Innenhof mit Rücksicht auf die Nachbarschaft zeitlich zu begrenzen. Gegen die Erteilung der Erlaubnis bestehen im Übrigen keine Einwendungen.

Christine Ederer

Erste Bürgermeisterin

Landratsamt TannriedTannried, 31. März 2026
Technischer UmweltschutzBl. 17

Immissionsschutzfachliche Stellungnahme

Maßgeblicher Immissionsort ist das Wohnhaus Marktplatz 9. Das Anwesen liegt in einem Mischgebiet; der Immissionsrichtwert der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm beträgt dort 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts.

Der Betrieb der Gasträume im Gebäude ist unbedenklich. Für die Freischankfläche mit 30 Plätzen habe ich eine Prognose erstellt: Tagsüber wird der Richtwert eingehalten. Wird die Freischankfläche über 22.00 Uhr hinaus genutzt, wird der Nachtrichtwert am Wohnhaus Marktplatz 9 um 6 dB(A) überschritten. Wird die Nutzung der Freischankfläche um 22.00 Uhr beendet und werden die Fenster zum Innenhof ab diesem Zeitpunkt geschlossen gehalten, werden die Richtwerte eingehalten.

Ich schlage vor, die Erlaubnis mit entsprechenden Auflagen zu verbinden. Welche der beiden möglichen Auflagen — Beendigung der Nutzung um 22.00 Uhr oder Errichtung einer 2,50 Meter hohen Abschirmwand zum Nachbargrundstück bei einer Nutzung bis 24.00 Uhr — gewählt wird, ist aus meiner Sicht beides fachlich vertretbar.

Barbara Lenz

Technische Umweltschutzverwaltung

— Vermerk des Sachbearbeiters: Das Gesundheitsamt hat unter dem 26. März 2026 mitgeteilt, dass gegen die Räume und ihre Ausstattung aus hygienischer Sicht keine Bedenken bestehen. Das Sachgebiet Bauwesen hat unter dem 30. März 2026 mitgeteilt, dass die Räume dem Brandschutz genügen. —

Landratsamt TannriedTannried, 21. April 2026
Sachgebiet 33Bl. 21

Anhörung

Herrn Michael Stadlbauer, Marktplatz 7, Markt Aiglstetten

Sehr geehrter Herr Stadlbauer,

nach Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gebe ich Ihnen Gelegenheit, sich zu äußern. Ich beabsichtige, Ihren Antrag abzulehnen.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit sie in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für einen wesentlichen Umbau erteilt worden ist. Beides trifft zu: Die Räume sind nicht barrierefrei nutzbar, und die Baugenehmigung vom 12. April 2018 betraf den wesentlichen Umbau des Gebäudes.

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes kann die Erlaubnis gleichwohl erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann. Ich bitte Sie, hierzu binnen eines Monats vorzutragen und die zu erwartenden Kosten zu beziffern.

Ferner hat mir das Finanzamt Tannried mit Schreiben vom 15. April 2026 Steuerrückstände von 18.700 Euro mitgeteilt. Auch hierzu bitte ich um Äußerung.

Hubert Zellner

Regierungsamtsrat

Dr. Ferdinand KreitmairTannried, 8. Mai 2026
Rechtsanwalt, Ludwigstraße 4Bl. 25
An das Landratsamt Tannried

In der Gaststättensache Stadlbauer zeige ich die Vertretung an; Vollmacht vom 4. Mai 2026 liegt bei.

Zu Ihrem Schreiben vom 21. April 2026: Eine vollständige barrierefreie Gestaltung des Anwesens ist bautechnisch möglich, aber nur mit einem Aufwand, den mein Mandant nicht tragen kann. Der Hauptzugang liegt an der Straße; ein Aufzug oder Hublift, die Verbreiterung der Türen und der Einbau eines barrierefreien Toilettenraums im Erdgeschoss greifen in die tragende Substanz ein. Mein Mandant hat für den Umbau 2018/2019 bereits alle Mittel aufgewendet, über die er verfügt.

Ich rege an, ein Sachverständigengutachten über die technische Möglichkeit und die Kosten einzuholen und die Erlaubnis anschließend nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes zu erteilen. Auf die Steuerrückstände komme ich zurück; mein Mandant führt darüber Verhandlungen mit dem Finanzamt.

Ferdinand Kreitmair

Rechtsanwalt

Landratsamt TannriedTannried, 3. Juni 2026
Sachgebiet 33Bl. 30

Aktenvermerk

  1. Der Anregung des Bevollmächtigten wird gefolgt. Dem Ingenieurbüro Seibold, Tannried, wird heute der Auftrag erteilt, die technische Möglichkeit und die Kosten einer barrierefreien Gestaltung des Anwesens Marktplatz 7 sowie den Verkehrswert des Anwesens zu ermitteln. Das Büro hat mitgeteilt, dass es das Gutachten wegen der Auslastung erst im Herbst 2026 vorlegen kann.

  2. Ohne dieses Gutachten kann über den Antrag nicht entschieden werden. Der Bevollmächtigte ist heute fernmündlich unterrichtet worden.

Hubert Zellner

Regierungsamtsrat

— Handschriftlicher Zusatz: „Erinnerungsschreiben des Bevollmächtigten vom 6. Juli 2026 (Bl. 33): bittet um Entscheidung binnen zwei Wochen, andernfalls Klage. Antwort am 13. Juli 2026: Gutachten abwarten. Zl.“ —

Dr. Ferdinand KreitmairTannried, 3. August 2026
RechtsanwaltBl. 1
An das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg

Klage

— Eingangsstempel des Gerichts: 3. August 2026 —

In der Verwaltungsstreitsache

Michael Stadlbauer, Marktplatz 7, Markt Aiglstetten — Kläger —

gegen

Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt Tannried, Schlossplatz 3, Tannried — Beklagter —

wegen gaststättenrechtlicher Erlaubnis

erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen,

den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 2. März 2026 beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Zum Grünen Baum“ in Markt Aiglstetten, Marktplatz 7, zu erteilen.

Begründung. Der Kläger hat den Antrag am 2. März 2026 gestellt. Seither sind fünf Monate vergangen, ohne dass entschieden worden wäre. Ein zureichender Grund für die Verzögerung besteht nicht; das Landratsamt hat den Gutachtenauftrag erst am 3. Juni 2026 erteilt, obwohl ihm die Frage seit dem Ortstermin vom 6. März 2026 bekannt war. Der Kläger hat zwei Beschäftigte eingestellt und trägt seit Februar 2026 laufende Kosten.

In der Sache: Die Räume sind nicht barrierefrei nutzbar, eine barrierefreie Gestaltung ist nur mit unzumutbaren Aufwendungen zu erreichen. Die Erlaubnis ist deshalb nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes zu erteilen.

Ferdinand Kreitmair

Rechtsanwalt

Landratsamt TannriedTannried, 27. August 2026
Sachgebiet 33Bl. 9

Klageerwiderung

In der Verwaltungsstreitsache Stadlbauer gegen Freistaat Bayern, Az. RO 5 K 26.01427, beantrage ich,

die Klage abzuweisen.

Die Akte 33-2141/2026 wird in Ablichtung übersandt.

Für die Verzögerung besteht ein zureichender Grund. Über den Antrag kann erst entschieden werden, wenn feststeht, was eine barrierefreie Gestaltung kostet und was das Anwesen wert ist; das ist eine Frage, die nur ein Sachverständiger beantworten kann. Der Auftrag ist am 3. Juni 2026 erteilt worden, das Gutachten ist bis Ende November 2026 zugesagt. Ich rege an, das Verfahren bis dahin auszusetzen.

Hubert Zellner

Regierungsamtsrat

Bayerisches Verwaltungsgericht RegensburgRegensburg, 9. September 2026
5. KammerBl. 14

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache Stadlbauer gegen Freistaat Bayern, Az. RO 5 K 26.01427, wegen gaststättenrechtlicher Erlaubnis erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg, 5. Kammer, folgenden Beschluss:

I. Das Verfahren wird bis zum 30. Oktober 2026 ausgesetzt.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe: Die Klage ist nach § 75 Satz 1 VwGO zulässig, weil über den Antrag des Klägers vom 2. März 2026 bis heute nicht sachlich entschieden worden ist und seit der Antragstellung mehr als drei Monate verstrichen sind (§ 75 Satz 2 VwGO). Für die Verzögerung besteht jedoch ein zureichender Grund im Sinn des § 75 Satz 1 VwGO: Der Beklagte hat unter dem 3. Juni 2026 ein Sachverständigengutachten über die Kosten einer barrierefreien Gestaltung und über den Verkehrswert des Anwesens in Auftrag gegeben. Das Gutachten ist für die Beurteilung des Antrags nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes erforderlich; es ist nach der Mitteilung des Beklagten bis Ende November 2026 zu erwarten. Das Verfahren war deshalb nach § 75 Satz 3 VwGO bis zum Ablauf der aus dem Tenor ersichtlichen Frist auszusetzen. Die Frist kann verlängert werden.

Dr. Ulrich Hagspiel

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

— Vermerk der Geschäftsstelle: Mit Beschluss vom 27. Oktober 2026 (Bl. 18) ist die Frist bis zum 31. Dezember 2026 verlängert worden. —

Ingenieurbüro SeiboldTannried, 20. November 2026
Beratende Ingenieure für BauwesenBl. 41

Gutachten (Auszug)

  1. Bestand. Der Hauptzugang vom Marktplatz führt über drei Stufen. Die Türen zum Gastraum und zum Nebenzimmer sind 78 Zentimeter breit. Ein Toilettenraum, der von Rollstuhlfahrern genutzt werden kann, ist nicht vorhanden. Der Innenhof ist über den Nebeneingang an der Südseite erreichbar; dort liegt eine Schwelle von 22 Zentimetern.

  2. Technische Möglichkeit. Eine vollständige barrierefreie Gestaltung ist möglich. Erforderlich sind ein Hublift am Hauptzugang, die Verbreiterung von vier Türen auf 90 Zentimeter, der Einbau eines barrierefreien Toilettenraums im Erdgeschoss unter Verlegung zweier tragender Wände und die Beseitigung der Schwelle am Nebeneingang.

  3. Kosten. Die Aufwendungen hierfür belaufen sich nach den Preisen des dritten Quartals 2026 auf 86.400 Euro.

  4. Teilmaßnahme. Eine feste Rampe am Nebeneingang, die den Innenhof und über ihn den Gastraum stufenlos erschließt, kostet 11.800 Euro. Sie schafft keinen barrierefreien Toilettenraum und beseitigt die zu schmalen Türen nicht.

  5. Verkehrswert. Der Verkehrswert des Anwesens Marktplatz 7 beträgt zum Stichtag 1. Oktober 2026 312.000 Euro.

Robert Seibold

Dipl.-Ing. (FH)

Landratsamt TannriedTannried, 14. Dezember 2026
Sachgebiet 33Bl. 48
Az. 33-2141/2026

Bescheid

Herrn Michael Stadlbauer, Marktplatz 7, Markt Aiglstetten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Kreitmair, Ludwigstraße 4, Tannried

Auf Ihren Antrag vom 2. März 2026 ergeht folgender

Bescheid:

Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Zum Grünen Baum“, Marktplatz 7, Markt Aiglstetten, wird abgelehnt.

Gründe: Die Ablehnung beruht auf § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Gaststättengesetzes.

Die zum Betrieb für Gäste bestimmten Räume können von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden. Der Hauptzugang ist nur über drei Stufen erreichbar, die Türen sind zu schmal, ein barrierefreier Toilettenraum fehlt. Die Räume liegen in einem Gebäude, für das mit Bescheid vom 12. April 2018 und damit nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für einen wesentlichen Umbau erteilt worden ist. Der Versagungsgrund ist damit erfüllt.

Eine Erteilung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes kommt nicht in Betracht. Nach dem Gutachten des Ingenieurbüros Seibold vom 20. November 2026 ist eine barrierefreie Gestaltung technisch möglich; sie ist mithin nicht unmöglich. Die Aufwendungen von 86.400 Euro sind auch nicht unzumutbar. Der Antragsteller hat das Anwesen im Jahr 2017 erworben und 2018/2019 umgebaut; wer ein Gebäude in dieser Größenordnung herrichtet, kann auch die Kosten der Barrierefreiheit tragen. Eine Rechtsvorschrift, die die Unzumutbarkeit näher bestimmt, besteht nicht; die Grenze ist deshalb nach allgemeinen Maßstäben zu ziehen, und sie ist hier nicht erreicht. Auf die weiteren Versagungsgründe und auf die Frage von Auflagen kommt es nach alledem nicht mehr an.

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg, erhoben werden.

Hubert Zellner

Regierungsamtsrat

— Handschriftlicher Vermerk auf dem Aktenstück: „Ab Post 15.12.2026, Zl.“ —

Bayerisches Verwaltungsgericht RegensburgBl. 23
Abdruck aus dem Bayerischen Gesetz- und Verordnungsblatt

Rechtsverordnung

Verordnung über die Barrierefreiheit von Gaststätten (Gaststättenbarrierefreiheitsverordnung — GastBarrV) vom 20. Januar 2027

Auf Grund des § 4 Abs. 3 Satz 2 Buchst. a und b des Gaststättengesetzes erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung bestimmt die Mindestanforderungen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der für Gäste bestimmten Räume zu stellen sind, sowie die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes.

§ 2 Mindestanforderungen

Die für Gäste bestimmten Räume können von behinderten Menschen barrierefrei genutzt werden, wenn

  1. mindestens ein Zugang stufenlos oder über eine Rampe erreichbar ist,

  2. die Türen zu den Gasträumen eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 90 Zentimetern aufweisen und

  3. mindestens ein Toilettenraum vorhanden ist, der von Rollstuhlfahrern genutzt werden kann.

§ 3 Unzumutbare Aufwendungen

(1) Aufwendungen für die barrierefreie Gestaltung der für Gäste bestimmten Räume sind unzumutbar im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes, wenn sie zwanzig vom Hundert des Verkehrswerts des Gebäudes übersteigen.

(2) Bei der Berechnung nach Absatz 1 bleiben Aufwendungen außer Betracht, die ohnehin zur Erfüllung anderer öffentlich-rechtlicher Anforderungen erforderlich sind.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2027 in Kraft.

— Die Verordnung enthält keine Übergangsvorschrift. —

Dr. Ferdinand KreitmairTannried, 18. Februar 2027
RechtsanwaltBl. 25
An das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RO 5 K 26.01427

Der Beklagte hat den Antrag mit Bescheid vom 14. Dezember 2026 abgelehnt. Ich stelle den Antrag deshalb um und werde beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Tannried vom 14. Dezember 2026 zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 2. März 2026 beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Zum Grünen Baum“ in Markt Aiglstetten, Marktplatz 7, zu erteilen.

  1. Die Verordnung vom 20. Januar 2027. Seit dem 1. Februar 2027 gilt die Gaststättenbarrierefreiheitsverordnung. Nach ihrem § 3 Abs. 1 sind Aufwendungen unzumutbar, wenn sie zwanzig vom Hundert des Verkehrswerts des Gebäudes übersteigen. Zwanzig vom Hundert des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts von 312.000 Euro sind 62.400 Euro. Die veranschlagten 86.400 Euro liegen deutlich darüber. Damit steht fest, was der Beklagte bestritten hat: Die Aufwendungen sind unzumutbar.

Auf den Zeitpunkt des Bescheids kommt es nicht an. Bei der Verpflichtungsklage entscheidet das Gericht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

2. Steuerrückstände. Die Rückstände sind erledigt. Die Bescheinigung des Finanzamts Tannried vom 3. Februar 2027 liegt bei; danach hat der Kläger die Rückstände von 18.700 Euro am 29. Januar 2027 vollständig getilgt, Rückstände bestehen nicht mehr.

3. Auflagen. Gegen eine Auflage, die Freischankfläche um 22.00 Uhr zu schließen, wendet sich der Kläger nicht. Er hätte allerdings gern die Möglichkeit, statt dessen die Abschirmwand zu errichten, und bittet, ihm die Wahl zu lassen.

Ferdinand Kreitmair

Rechtsanwalt

Landratsamt TannriedTannried, 16. März 2027
Sachgebiet 33Bl. 33
An das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg

Az. RO 5 K 26.01427

Dem Schriftsatz vom 18. Februar 2027 trete ich entgegen. Es bleibt bei dem Antrag, die Klage abzuweisen.

  1. Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheids vom 14. Dezember 2026. Damals galt die Verordnung nicht. Eine Behörde kann nicht an einem Maßstab gemessen werden, den es bei ihrer Entscheidung noch gar nicht gab.

  2. Jedenfalls erfasst die Verordnung den Fall nicht. Sie enthält keine Übergangsvorschrift und gilt deshalb nur für Anträge, die nach ihrem Inkrafttreten gestellt worden sind. Der Antrag des Klägers stammt vom 2. März 2026.

  3. Hilfsweise, für den Fall, dass das Gericht § 3 Abs. 1 der Verordnung anwendet: Die Erlaubnis wäre auch dann zu versagen. § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes räumt der Behörde Ermessen ein. Ich übe dieses Ermessen hiermit vorsorglich aus und schiebe die Erwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO nach: Die Belange behinderter Menschen wiegen schwer, weil der „Grüne Baum“ nach seiner Wiedereröffnung die einzige Gaststätte am Ort wäre; wer sie nicht betreten kann, ist vom gesellschaftlichen Leben in Aiglstetten ausgeschlossen. Der Kläger hätte die Barrierefreiheit beim Umbau 2018/2019 mit geringerem Aufwand herstellen können. Die Erlaubnis wird deshalb versagt.

  4. Ferner ist der Kläger unzuverlässig im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gaststättengesetzes. Er hatte im Jahr 2026 Steuerrückstände von 18.700 Euro. Wer seine steuerlichen Pflichten in dieser Höhe verletzt, bietet nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Betriebsführung. Dass er die Rückstände inzwischen getilgt hat, ändert daran nichts; auf den späteren Wegfall kommt es nicht an.

Hubert Zellner

Regierungsamtsrat

Bayerisches Verwaltungsgericht RegensburgRegensburg, 30. März 2027
5. KammerBl. 40

Verfügung des Vorsitzenden

  1. Die Schriftsätze vom 18. Februar 2027 und vom 16. März 2027 sind der jeweiligen Gegenseite zugeleitet worden. Der Beklagte hat die vollständige Akte 33-2141/2026 vorgelegt; weitere Unterlagen sind nach seiner Mitteilung nicht vorhanden.

  2. Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen. Der Aussetzungsbeschluss vom 9. September 2026 hat sich mit dem Erlass des Bescheids erledigt; das Verfahren ist fortgesetzt worden.

  3. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf Mittwoch, den 12. Mai 2027, 9.00 Uhr. Die Beteiligten sind unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 VwGO geladen worden.

Dr. Ulrich Hagspiel

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Bayerisches Verwaltungsgericht RegensburgBl. 44
5. KammerAz. RO 5 K 26.01427

Niederschrift über die öffentliche Sitzung

Gegenwärtig: Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Ulrich Hagspiel, Richterin am Verwaltungsgericht Dr. Miriam Ostermeier, Richter Jonas Fürst, ehrenamtliche Richterin Elfriede Zistler, ehrenamtlicher Richter Hans Duschl; Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Justizangestellte Petra Aichinger.

Regensburg, Mittwoch, 12. Mai 2027, Beginn 9.00 Uhr.

In der Verwaltungsstreitsache Stadlbauer gegen Freistaat Bayern wegen gaststättenrechtlicher Erlaubnis.

Erschienen sind: der Kläger persönlich mit seinem Bevollmächtigten Rechtsanwalt Dr. Ferdinand Kreitmair; für den Beklagten Regierungsamtsrat Hubert Zellner vom Landratsamt Tannried.

Der Vorsitzende eröffnete die Sitzung, stellte die Erschienenen fest und trug den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert. Regierungsamtsrat Zellner erklärte auf Frage des Vorsitzenden, die Zahlen des Gutachtens vom 20. November 2026 würden nicht bestritten; das Landratsamt habe im Bescheid vom 14. Dezember 2026 kein Ermessen ausgeübt, weil es die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gaststättengesetzes für nicht erfüllt gehalten habe. Die Erwägungen im Schriftsatz vom 16. März 2027 habe er selbst angestellt; eine neue Entscheidung des Landratsamts über den Antrag sei nicht ergangen. Der Bevollmächtigte des Klägers erklärte, weitere Beweisanträge würden nicht gestellt.

Der Bevollmächtigte des Klägers beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Tannried vom 14. Dezember 2026 zu verpflichten, dem Kläger die mit Antrag vom 2. März 2026 beantragte Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „Zum Grünen Baum“ in Markt Aiglstetten, Marktplatz 7, zu erteilen.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Vorsitzende schloss die mündliche Verhandlung. Nach geheimer Beratung wurde das Urteil verkündet. Ende der Sitzung 11.20 Uhr.

Dr. Ulrich Hagspiel

Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht

Petra Aichinger

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle


Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist Mitglied der 5. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg und hat die Entscheidung abzufassen.

  1. Es ist ein Gutachten zu fertigen, das über die Zulässigkeit und die Begründetheit der Klage sowie über die Nebenentscheidungen befindet. In ihm ist auf alle aufgeworfenen Rechtsfragen einzugehen, auch auf solche, die in den Entscheidungsgründen nach den Grundsätzen der Urteilstechnik nicht auszuführen sind.

  2. Sodann ist das Urteil im Wortlaut zu entwerfen, und zwar vollständig mit Rubrum, Urteilsformel, Tatbestand, Entscheidungsgründen, Kostenentscheidung, Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit und Rechtsmittelbelehrung.

  3. Dem Urteil ist der Streitwertbeschluss anzufügen, mit Gründen und Rechtsmittelbelehrung.

  4. Es ist auf den 12. Mai 2027 abzustellen. Das Urteil ist aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 12. Mai 2027 zu entwerfen; es ist an diesem Tag verkündet worden. Die Kammer hat den Rechtsstreit nicht auf den Einzelrichter übertragen.

  5. Ladung, Vollmacht, Vertretung und Bezeichnung der Beteiligten sind in Ordnung, soweit sich aus dem Aktenauszug nichts anderes ergibt; die Zuständigkeit des Landratsamts Tannried steht außer Streit, und der Landkreis Tannried liegt im Regierungsbezirk Oberpfalz. Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden und ist nicht mehr durchzuführen. Es ist davon auszugehen, dass die nicht abgedruckten Aktenteile keine weiteren Erkenntnisse enthalten und dass eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht möglich ist.

  6. Die Gaststättenbarrierefreiheitsverordnung ist als wirksam zu unterstellen; ihre Gültigkeit ist nicht zu prüfen. Zu bauordnungsrechtlichen Fragen, zum vorläufigen Rechtsschutz und zu einem Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO ist nicht Stellung zu nehmen. Ein Widerspruchsbescheid ist nicht zu entwerfen.

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