Vermittlung (§ 652 I 1 Alt. 2 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 11 · D-11.13 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Vermittlung ist das bewusste, finale Einwirken auf die Willensentschließung der Gegenseite, um sie zum Abschluss des Hauptvertrags zu bewegen. Sie verlangt mehr als das Zusammenführen: eine Verhandlungstätigkeit, die den Abschluss fördert (st. Rspr. des BGH). Auch hier trägt den Lohn nur der Erfolg, und „infolge“ verlangt Mitursächlichkeit; Zeitablauf und ein geänderter Preis lösen den Zusammenhang für sich nicht.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • bewusste, finale Einwirken auf die Willensentschließung der Gegenseite
  • Verhandlungstätigkeit
  • „infolge“
  • Mitursächlichkeit
  • Zeitablauf und ein geänderter Preis
  • nicht

Fundstellen

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